Rz. 44

Zu den Details der Einberufung und den Formalia der Einladung siehe Rdn 10.

 

Rz. 45

Die Neuwahl und sonstige Änderungen in der Person der Vorstandsmitglieder müssen dem Amtsgericht zur Eintragung der neuen Vorstandsmitglieder mitgeteilt werden (§ 67 BGB). Die Eintragung ist deklaratorisch, der neu gewählte Vorstand erlangt sein Amt mit Wahl und deren Annahme. Er kann sofort seine Arbeit aufnehmen und rechtswirksam handeln. Den ausscheidenden Vorstandsmitgliedern gegenüber besteht eine, ggf. auch schadensersatzbewehrte, Verpflichtung zur unverzüglichen Registeranmeldung.

 

Rz. 46

Jede Satzungsänderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister (§ 71 BGB). Eine Rückwirkung ist unzulässig. Zulässig ist aber, schon vor der Eintragung nach der geänderten Satzung zu verfahren, wenn auch unter dem Vorbehalt der späteren Rechtswirksamkeit durch die Eintragung. Dies kommt beispielsweise bei Satzungsänderungen in Betracht, die die Zusammensetzung oder das Wahlverfahren des Vorstands betreffen. In solchen Fällen sollten die von der Mitgliederversammlung zu treffenden Beschlüsse ausdrücklich unter die (zulässige) Bedingung der späteren Eintragung der Satzungsänderungen in das Vereinsregister gestellt werden.

 

Rz. 47

Wird die Satzung nicht nur in einzelnen Punkten geändert, sondern zugleich vollständig neu gefasst und zur Eintragung vorgelegt, kann das Amtsgericht nach herrschender Auffassung auch die nicht geänderten Satzungsbestimmungen überprüfen, ggf. beanstanden und die Eintragung ablehnen. Das kann gerade bei "alten" Satzungen durch den Wechsel der Rechtspfleger/innen und der Prüfungsmaßstäbe zu unangenehmen Überraschungen führen. Es ist daher in solchen Fällen stets eine Vollprüfung durch den beratenden Rechtsanwalt zu empfehlen. Zudem ist dem Registergericht in einem solchen Fall eine vollständige Fassung der neu gefassten Satzung zuzuleiten. Zu den Besonderheiten gemeinnütziger Vereine siehe Rdn 33 ff.

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