Leitsatz (amtlich)

Bezieht sich die Änderung der Satzung eines eingetragenen Vereins auf einen gem. § 71 Abs. 2, § 64 BGB eintragungspflichtigen Umstand (etwa Name des Vereins oder Änderung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes), so reicht für die (schlagwortartige) nähere Bezeichnung der geänderten Satzungsbestimmung in der Anmeldung zum Vereinsregister gem. § 71 Abs. 1 BGB der Hinweis auf die Änderung der jeweils im Einzelfall nach Ziffer und Überschrift bezeichneten Satzungsbestimmung aus. Eine inhaltliche Wiedergabe des Eintragungsinhalts in der Anmeldung ist dann nicht erforderlich (im Anschluss an OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.8.2012 - 12 W 1474/12, NJW-RR 2012, 1183).

 

Normenkette

BGB §§ 60, 64, 71

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen VR 30632)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des AG - Registergericht - Nürnberg vom 3.9.2014 (Gz: VR. Fall ...) abgeändert.

Das AG wird angewiesen, für die Entscheidung über die Registereintragung der zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldeten Satzungsänderungen des Antragstellers von dem dort geäußerten Bedenken, die geänderten Satzungsbestimmungen seien in der Anmeldung nicht ausreichend bezeichnet, Abstand zu nehmen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist im Vereinsregister des AG Nürnberg unter Gz. VR. eingetragen.

Mit Anmeldung vom 2.7.2014 des Notars Dr. W. (UR-Nr.) wurden neben einer Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes verschiedene Satzungsänderungen zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet (Bl. 97 d.A.; Bl. 7-9 SB Registerakten). Insoweit heißt es in der Anmeldung:

"In der Jahreshauptversammlung vom 22.5.2014 wurde § 1 Abs. 1 (Name Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr), § 2 Abs. 1 und 2 (Zweck und Aufgaben), § 6 Abs. 1 (Vorstand), § 9 (Niederschriften) und § 12 (Satzungsänderungen) der Satzung neu gefasst. Der genaue Wortlaut der Satzungsänderung ergibt sich aus der beiliegenden neuen Satzung."

Der Anmeldung beigefügt waren u.a. die Einladung zur Jahreshauptversammlung des Antragstellers am 22.5.2014 (Bl. 12-13 SB Registerakten), das Protokoll dieser Versammlung (Bl. 14-17 SB Registerakten) samt Anwesenheitsliste (Bl. 18 SB Registerakten) sowie eine Neufassung der Satzung des Antragstellers, in welche die geänderten Satzungsbestimmungen bereits eingearbeitet waren (Bl. 19-22 SB Registerakten). Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass im Namen des Antragstellers das Wort "Integration" durch das Wort "Inklusion" ersetzt werden soll sowie dass die Vertretungsbefugnis des Vorstandes von einer bislang geregelten Gesamtvertretung in eine Einzelvertretungsmacht jedes Vorstandsmitglieds geändert werden soll.

Mit Schreiben vom 31.7.2014 (Bl. 98 d.A.) sowie erneut mit Schreiben vom 20.8.2014 (Bl. 101 d.A.) wies das AG - Registergericht - Nürnberg darauf hin, dass bei einer Änderung des Vereinsnamens (§ 1 der Satzung) und der Vertretungsbefugnis des Vorstandes (§ 6 der Satzung) im Rahmen der Anmeldung die Bezugnahme auf das Versammlungsprotokoll oder auf den Beschluss zur Satzungsänderung nicht ausreichend sei, vielmehr der neue Vereinsname und die geänderte Vertretungsbefugnis ausdrücklich anzumelden seien.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers vertrat mit Schreiben vom 11.8.2014 (Bl. 99 f. d.A.) sowie vom 25.8.2014 (Bl. 103 f. d.A.) die gegenteilige Auffassung.

Mit Zwischenverfügung vom 3.9.2014, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 8.9.2014, beanstandete das AG - Registergericht - Nürnberg den Umstand, dass die Anmeldung der Satzungsänderungen die geänderten Satzungsbestimmungen nicht ausreichend bezeichne, da in der Anmeldung weder der neue Name des Vereins noch der Umstand einer Änderung der im Register eingetragenen Vertretungsbefugnis des Vorstandes angeführt seien. Das Registergericht setzte eine Frist zur Behebung der Hindernisse und kündigte im Falle des ergebnislosen Fristablaufs die Zurückweisung der Anmeldung an (Bl. 105 f. d.A.).

Hiergegen richtet sich die am 11.9.2014 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers (Bl. 108 ff. d.A.), der das Registergericht mit Beschluss vom 16.9.2014 (Bl. 111 d.A.) nicht abgeholfen hat.

II. Die zulässige Beschwerde führt in der Sache zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

1. Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Es handelt sich um eine Registersache i.S.d. § 374 Nr. 4 FamFG.

2. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen Zwischenverfügung des Registergerichts gem. §§ 374 Nr. 4, 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 Abs. 1 FamFG statthaft.

b) Die Beschwerde ist frist- (§ 63 Abs. 1 FamFG) und formgerecht (§ 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegt.

c) Beschwerdeführer ist (nur) der Antragst...

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