Rz. 6

Die Rechtsverhältnisse innerhalb des Vereins werden in Ausübung der Vereinsautonomie durch die Satzung bestimmt, soweit nicht zwingendes Recht nach §§ 25 ff. BGB eingreift. Bestimmte, in § 40 BGB genannte Bestimmungen sind satzungsdispositiv. Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 21 ff. BGB zwingend. Die Satzung muss

den Zweck,
den Namen
und den Sitz des Vereins enthalten
und erkennen lassen, dass der Verein eingetragen werden soll (§ 57 Abs. 1 BGB).

Der Name soll sich dabei von den Namen der an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden (§ 57 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus soll die Satzung Bestimmungen enthalten

über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
über die Bildung des Vorstands,
über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, und
über die Form der Berufung und die Beurkundung der Beschlüsse (§ 58 BGB).

Die Satzung zu beschließen und sie zu ändern ist Aufgabe der Mitgliederversammlung (§ 33 BGB). Die Satzung kann aber vorsehen, dass Satzungsänderungen durch ein anderes vereinsinternes Organ erfolgen können (§§ 40, 32, 33 BGB). Einem Vereinsfremden kann die Befugnis zur Änderung der Satzung allerdings nicht übertragen werden,[4] also auch nicht dem beurkundenden Notar. Soll für den Verein die Gemeinnützigkeit beantragt werden, sind bei der Gestaltung die Maßgaben der AO zu beachten, siehe dazu Rdn 33.

 

Rz. 7

Der Vereinszweck muss ideell, also nicht wirtschaftlich sein. Die Gemeinnützigkeit setzt einen nach §§ 52, 43 AO privilegierten Zweck voraus, siehe dazu Rdn 33.

 

Rz. 8

Der Name des Vereins muss unterscheidungskräftig sein und zum Zweck passen. Die Vereinsregister sehen ein Eintragungshindernis, wenn die Gefahr einer Täuschung oder Irreführung für den Fall besteht, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht abgebildet werden, wie z.B. bei Vereinen mit den Namensbestandteil "Stiftung". Es darf keine Verwechslungsgefahr mit bestehenden Vereinen oder Gesellschaften zu befürchten sein.

 

Rz. 9

Generell sollten die Gründer sorgfältig prüfen, inwieweit von der Möglichkeit des § 40 BGB Gebrauch gemacht werden soll, von den gesetzlichen Bestimmungen abzuweichen. Der Verein ist jenseits des zwingenden Rechts bei der Ausgestaltung seiner Satzung frei, soweit kein übergeordnetes Recht verletzt wird. Es gilt das Prinzip der Vereinsautonomie. Grundsätzlich sollten Satzungen so offen und flexibel gestaltet werden, dass nicht jede Änderung der Verhältnisse die Anpassung durch eine Satzungsänderung erforderlich macht.

 

Rz. 10

Die Grundregeln für die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen sollten in der Satzung geregelt werden. Das einberufende Organ ist der Vereinsvorstand. Die Mitgliederversammlung ist überdies auf Verlangen einer Minderheit einzuberufen, § 37 BGB. Da es sich um ein Minderheitenrecht handelt, darf das Quorum auch durch Satzung nicht zu hoch gesetzt werden. 20 % sind gerichtlich einmal anerkannt worden,[5] 50 % sind zu viel.[6] Die Tendenz der Registergerichte geht dahin, dass 10 % nicht deutlich überschritten sein dürfen.[7] Das Minderheitenrecht berechtigt die Minderheit indes nicht dazu, selbst die Versammlung einzuberufen. Sie muss vielmehr die Einberufung von dem dafür zuständigen Organ verlangen. Kommt dieses dem Verlangen nicht nach, kann sich die Minderheit gerichtlich selbst zur Einberufung ermächtigen lassen. Zuständig ist das Registergericht, über den Antrag entscheidet der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1 lit. a) RPflG).

Für die Einladung sollte aus Praktikabilitätsgründen die Textform unter Einschluss der elektronischen Form gewählt werden. Da der Zugang von Mails nicht nachweisbar ist, sollte dies durch eine Zugangsfiktion ergänzt werden. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten und die konkreten Beschlussgegenstände erkennen lassen (§ 32 BGB). Soll die Satzung geändert werden, muss deutlich werden, welche konkreten Bestimmungen wie geändert werden sollen. Da auch dem Vereinsregister ein konkreter Wortlaut mitgeteilt werden muss (§ 71 BGB), empfiehlt es sich, den konkreten Wortlaut der Einladung anzuhängen. Die Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung angekündigt wurden, ist nicht zulässig, soweit nicht zulässigerweise ein Dringlichkeitsantrag gestellt wurde und diese Möglichkeit in der Satzung eröffnet ist. Abänderungsanträge zu angekündigten Anträgen sind hingegen stets zulässig.

 

Rz. 11

Die Durchführung einer Mitgliederversammlung erfolgte nach dem traditionellen Vereinsbild bei Präsenz am Versammlungsort, ohne dass sich dieses Erfordernis allerdings aus dem Gesetz ergäbe. Ohne Versammlung ist ein Beschluss nur mit Zustimmung aller Mitglieder wirksam, § 32 Abs. 2 BGB. Für die Dauer der Covid-19-Pandemie hat der Gesetzgeber im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.3.2020[8] Sonderregeln geschaffen, ...

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