Rz. 33

Eingetragene Vereine können den Status der Gemeinnützigkeit erlangen, womit Steuervorteile (§ 52 AO) und die Möglichkeit verbunden sind, Spenden gegen steuerlich berücksichtigungsfähige Spendenquittungen zu vereinnahmen. Um die Gemeinnützigkeit beantragen zu können, gelten für den Zweck und die notwendigen Inhalte der Satzung besondere Vorschriften, die im Wesentlichen in den §§ 51 ff. AO enthalten sind. Der Satzungszweck muss gemeinnützig (§ 52 AO) oder mildtätig (§ 53 AO) sein. Es gelten für die Arbeit des Vereins die Grundsätze der Selbstlosigkeit (§ 55 AO), der Ausschließlichkeit (§ 56 AO), der Unmittelbarkeit (§ 57 AO) sowie die besondere Vermögensbindung (§ 61 AO). Die Satzung muss so präzise gefasst sein, dass aus ihr unmittelbar entnommen werde kann, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung vorliegen (§ 60 AO). Die Satzung muss dabei zusätzlich zu den nach BGB zwingenden Vorgaben die Inhalte der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) enthalten. Derselbe Aufbau und dieselbe Reihenfolge wie in der Mustersatzung sind nicht erforderlich (AEAO zu § 60, Rn 2). Abweichungen vom Wortlaut der Mustersatzung sind für alle nach dem 21.12.2008 gegründete Vereine sowie immer dann, wenn die Satzung geändert wird nur in den im AEAO zu § 60, Rn 2 genannten Fällen zulässig. Die Satzung einer Körperschaft, die bereits vor dem 1.1.2009 bestanden hat, braucht nicht allein zur Anpassung an die Festlegungen in der Mustersatzung geändert zu werden. Jede Änderung in einer Satzung indes zwingt dazu, die vollständige Übereinstimmung mit den Maßgaben des AEAO zu § 60 herzustellen. Da die formalisierten steuerrechtlichen Voraussetzungen in der Satzung des e.V. für die Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit in der Praxis unterschiedlich formal und streng geprüft werden, ist eine Vorabprüfung der Satzung durch das zuständige Finanzamt dringend anzuraten.

 

Rz. 34

Hinsichtlich der Geschäftsführung eines gemeinnützigen Vereins sind eine Vielzahl von Besonderheiten zu beachten, die dringend eine enge anwaltliche und steuerberaterliche Begleitung angeraten erscheinen lassen.[23] Als besonders kritisch erweisen sich in der Praxis die Grundsätze zur Vergütung von Vorstandsmitgliedern und Repräsentanten insbesondere in der Form von pauschalen Aufwandsentschädigungen, vgl. dazu Rdn 18, 27. Vergütungen müssen zudem im Verhältnis zu den für die gemeinnützige Zweckverfolgung eingesetzten Mitteln angemessen sein.[24]

[23] Eine Übersicht findet sich z.B. bei Sauter/Schweyer/Waldner, Rn 457 ff.
[24] Schauhoff, § 9 Rn 22; Stöber/Otto, Rn 487.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge