Rz. 1
Die X GmbH ist bereits Mehrheitsgesellschafterin der Y GmbH (sog. faktisches Konzernverhältnis). In der Y GmbH, der Untergesellschaft, sind allerdings auch noch – in geringem Umfang – sog. außenstehende Gesellschafter beteiligt, also solche Gesellschafter, die nicht auch an der Obergesellschaft, der X GmbH, beteiligt sind und deshalb keine gleich gelagerten wirtschaftlichen Interessen haben. In den Gesellschafterversammlungen der Y GmbH hat es deshalb wiederholt streitige Abstimmungen gegeben. Die sog. außenstehenden Gesellschafter der Y GmbH (Minderheitsgesellschafter) werfen der X GmbH als Hauptgesellschafterin Verstöße gegen die Gesellschaftertreuepflichten und Schädigung der Y GmbH vor. Um zu vermeiden, dass in Zukunft Beschlussfassungen in der Y GmbH durch Anfechtungsklagen der Minderheitsgesellschafter analog §§ 243 ff. AktG erschwert oder behindert werden, beabsichtigt die X GmbH als Mehrheitsgesellschafterin bzw. beabsichtigen deren Gesellschafter, durch einen sog. Organschaftsvertrag (Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag) die Y GmbH der X GmbH umfassend zu unterstellen. Das Weisungsrecht der herrschenden Gesellschaft (Obergesellschaft, auch "Organträger" genannt) überlagert dann das Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft (auch "Organgesellschaft" genannt). Mildere Formen einer solchen vertraglichen Verbindung wären etwa ein Teilgewinnabführungsvertrag[1] oder der Abschluss eines (atypisch) stillen Gesellschaftsvertrages ("GmbH & Still").[2]
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