Rz. 5

Nur unter Beachtung der Grundsätze des subjektiv-öffentlichen Rechts steht dem Einzelnen gegen die Behörde ein Anspruch auf Einschreiten zum Abschleppen zu. Dies kann insbesondere im Zusammenhang mit einem zum Schutz privater Rechte (vgl. unten § 47 Rdn 1 ff., 4) geltend gemachten Anspruch auf Abschleppen bedeutsam werden. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn er durch ein anderes Fahrzeug in seiner Bewegungsfreiheit gehindert ist.

 

Rz. 6

Der Einzelne hat insbesondere keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch. Ein allgemeiner Anspruch auf das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeug steht ihm damit nicht zu. Ein Einschreiten kann er nur verlangen, wenn er eine eigene Rechtsbetroffenheit geltend machen kann. Dies kann z.B. bei einem Anspruch auf Abschleppen eines verbotswidrig auf seinem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs oder bei einem Kfz, das die Zufahrt zum Grundstück unmöglich macht, der Fall sein. Allerdings sind dabei das Subsidiaritätsprinzip und das Selbsthilferecht des Betroffenen beachtlich (zu Einzelheiten dazu siehe § 47 Rdn 2 ff., 6 ff.).

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