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Darüber hinaus kann sich die Frage stellen, ob und inwieweit ein Privater das Entfernen des Kfz veranlassen kann, etwa weil sich das Fahrzeug auf seinem Grundstück oder seinem Stellplatz befindet oder weil es einfach nur seine Aus-/oder Wegfahrt behindert.

Hier sind zwei Wege denkbar:

Er verlangt ein Tätigwerden der zum Abschleppen zuständigen Behörde, wobei das Subsidiaritätsprinzip zu beachten ist (vgl. dazu § 45 Rdn 15, 18; § 47 Rdn 2 ff.).
Er wird selbst tätig und es handelt es sich um eine Abschleppmaßnahme, deren Rechtmäßigkeit sich nach den Vorschriften des BGB beurteilt (dazu siehe unten § 47 Rdn 6 ff.).

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