Rz. 18

Hier kommen vor allem Eigentums- und Besitzstörung durch ein abgestelltes Fahrzeug in Betracht. Dabei ist aber zu beachten, dass der Schutz privater Rechte der Polizei aufgrund der Generalklausel nur dann obliegt, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde (Subsidiaritätsprinzip, vgl. § 1 Abs. 2 MEPolG; § 1 Abs. 3 SaarlPolG; dazu siehe § 47 Rdn 2 ff.).

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