Rz. 1132

Als Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG hat die Rspr. angesehen:

die Umsetzung der Altenpflegekraft für mehr als einen Monat von einer Station auf eine andere, weil die einzelnen Stationen organisatorisch eigenständig waren, Dienstpläne eigenständig aufgestellt wurden, mit anderen Vorgesetzten und anderen Kollegen zusammenzuarbeiten war und die Arbeitnehmerin sich auf andere Heimbewohner und deren andere Bedürfnisse einstellen musste (BAG v. 29.2.2000 – 1 ABR 5/99, juris); dies gilt allerdings nur, wenn für den Arbeitnehmer aufgrund des Wechsels ein in seinem konkreten Alltag spürbares anderes "Arbeitsregime" gilt, sodass der mit einem Etagenwechsel verbundene Wechsel von Verkäufern von der Herren- oder Kinderabteilung in die Abteilung Damenoberbekleidung, bei dem die Abteilungsleiterin keine relevanten Personalbefugnisse wie Kompetenz zu Disziplinarmaßnahmen und zur Leistungsbeurteilung besitzt, keine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches darstellt (BAG v. 17.6.2008 – 1 ABR 38/07, juris);
die Abordnung von Arbeitnehmern für wenige Tage in eine andere Filiale, die schon wegen des Ortswechsels die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches darstellt, die dann erheblich ist, wenn hierfür erheblich längere Wegezeiten in Anspruch genommen werden müssen (BAG v. 16.12.1986 – 1 ABR 52/85, juris; BAG v. 1.8.1989 – 1 ABR 51/88, juris);
die derartige Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, dass dies nach dem Gesamtbild der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches gleichkommt (BAG v. 26.5.1988 – 1 ABR 18/87, juris: kleiner Lkw anstelle des Sattelschleppers, unter Aufgabe von BAG v. 10.4.1984 – 1 ABR 67/82, juris); Entzug eines wesentlichen Teiles der Aufgaben (BAG v. 2.4.1996 – 1 AZR 743/95, juris: Autoverkäufer, der vorher ca. 25 % Innendienst im Laden zu verrichten hatte und dem dieser Tätigkeitsteil fast vollständig entzogen wurde);
Wechsel vom Einzel- in den Gruppenakkord (BAG v. 22.4.1997 – 1 ABR 84/96, juris);
entscheidend ist nicht allein auf den zeitlichen Anteil der Veränderung abzustellen, sondern auch auf die Funktion (Übertragung der Funktion des stellvertretenden Gruppenleiters mit 15 % Tätigkeitsanteil, LAG München v. 6.10.2005 – 3 TaBV 24/05, juris; Übertragung der Ausübung von Leitung, LAG Baden-Württemberg v. 11.2.2014 – 15 TaBV 9/12, juris); ebenso Ernennung einer Gruppenleiterin zur stellvertretenden Leiterin der Schadensaußenstelle (LAG Köln v. 16.12.2015 – 7 TaBV 53/15, juris);
Wechsel vom Sachbearbeiter mit Kundenkontakten in eine Stelle ohne diese, wenn diese Teilaufgabe der Tätigkeit ein solches Gepräge gibt, dass insgesamt von einer anderen Tätigkeit ausgegangen werden kann (BAG v. 13.5.1997 – 1 ABR 82/96, juris);
Übertragung der Funktion eines stellvertretenden Betriebskoordinators an einen bisher als Schlosser tätigen Arbeitnehmer (LAG Hamm v. 14.9.2007 – 13 TaBV 62/07, juris); Entzug der Funktion eines Anlagenführer-Vertreters, verbunden mit der Einteilung zur Pool-Tätigkeit (LAG Rheinland-Pfalz v. 17.1.2013 – 11 Sa 369/12, juris);
Entzug der Personalverantwortung für mehrere Mitarbeiter, unabhängig davon, welchen prozentualen Anteil die Personalführung an der Tätigkeit des Arbeitnehmers hatte (LAG Köln v. 7.3.2012 – 3 TaBV 77/11, juris);
Zuweisung eines Arbeitsplatzes mit ständig wechselnden Einsatzstellen an einen Arbeitnehmer, der bisher ganz überwiegend an einem festen Arbeitsplatz eingesetzt war (LAG Köln v. 23.6.2008 – 5 Sa 412/08, juris);
Zuweisung von anderen Arbeitsbereichen, die gleichzeitig einen Wechsel der bisherigen Zuordnung zu den Stabsbereichen, Vertriebsabteilungen oder Betriebsbereichen beinhalten, stellt wegen der veränderten Arbeitsaufgaben gleichzeitig die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs und damit – wenn sie für mehr als einen Monat geplant ist – eine Versetzung dar (LAG Berlin-Brandenburg v. 12.6.2013 – 15 TaBV 2018/12, juris); ebenso kann die Zuordnung von Mitarbeitern bei gleichbleibender Tätigkeit zu einer anderen Abteilung mit anderer Führungskraft, der erhebliche Disziplinaraufgaben übertragen sind, unter anderem die Beurteilung, ausnahmsweise eine mitbestimmungspflichtige Versetzung sein (sehr weitgehend, erklärbar wohl nur durch die besonderen Umstände, LAG Hessen v. 10.4.2012 – 4 TaBV 172/11, juris);
Personalgestellung von DRK-Schwestern, zumindest wenn diese derart in den Betrieb eingegliedert werden, dass der Betriebsinhaber die für eine weisungsabhängige Tätigkeit typischen Entscheidungen auch über Ort und Zeit der Tätigkeit zu treffen hat (BAG v. 9.10.2013 – 7 ABR 12/12, juris);
Verlagerung des "Stützpunktes", von dem aus der Kundendienstmonteur täglich seine Arbeit aufnimmt und in dem er administrative Tätigkeiten verrichtet, wenn diese Verlagerung in eine 60 km entfernte Gemeinde erfolgt (LAG Köln v. 15.10.2015 – 7 Sa 536/15, juris);
Zuordnung eines Arbeitnehmers zum HR-Placement kann eine Versetzung darstellen, wenn die im Stellenpool zusammengefassten Arbeitnehmer verpflichtet sind, als Spr...

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