Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der Versetzung eines Arbeitnehmers. Versagung der Zustimmung des Betriebsrats

 

Leitsatz (amtlich)

-

 

Leitsatz (redaktionell)

Hatte ein Arbeitnehmer bisher Personalverantwortung über mehrere, von ihm zu führende Arbeitnehmer und fällt diese Personalverantwortung in der neuen Stelle weg, so stellt dies eine Änderung der materiellen Arbeitsbedingungen im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG dar.

 

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 11.07.2011; Aktenzeichen 15 BV 57/11)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.07.2011

- 15 BV 57/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die betriebsverfassungsrechtliche Zulässigkeit einer personellen Einzelmaßnahme.

Die Beteiligte zu 1) führt eine unternehmensweite Restrukturierungsmaßnahme mit dem Namen "F " durch. Zwischen ihr und dem Gesamtbetriebsrat wurden zur Umsetzung der Restrukturierungsmaßnahme diverse Teilinteressenausgleiche abgeschlossen. Gegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens ist der Teilinteressenausgleich F /C vom 18.11.2009. Ziel dieses Interessenausgleichs ist der Neuaufbau des Bereichs C an den Standorten E und K unter Zusammenfassung und Neustrukturierung der im bisherigen Bereich "Zentrale Kunden" angesiedelten Abteilungen "Zentrale Kreditbearbeitung", "Zentrale Kunden" und "Darlehenskontoverwaltung". Zudem erfolgte unter diesem Interessenausgleich die Verlagerung der Bearbeitung von Bestandsengagements aus den Niederlassungen H , B , D , S , M , Fr , K und E in den neuen Bereich L mit den Standorten E und K . Organisatorisch ist der neue Bereich C L aufgeteilt in drei Führungsebenen, nämlich die Führungsebene F 1 mit einem Bereichsleiter am Standort E , die Führungsebene F 2 mit fünf Abteilungsleitern am Standort E sowie die Führungsebene F 3 mit 14 Teamleitern in E und vier Teamleitern in K . Unter der dritten Führungsebene waren mit Stand 01.01.2011 137 Mitarbeiter angesiedelt, die den jeweiligen Teams zugeordnet sind.

Vorliegend streiten die Beteiligten um eine den Mitarbeiter T betreffende personelle Maßnahme, die nach dem Willen der Beteiligten zu 1) im Rahmen dieses Interessenausgleichs vorgenommen werden soll.

Herr T war bisher als "Teamleiter Zentrale Kreditbearbeitung" (F 3) beschäftigt. Auf die insoweit maßgebliche Stellenbeschreibung wird Bezug genommen (Bl. 80 d. A.). Ebenfalls Bezug genommen wird auf die weitere Stellenbeschreibung derjenigen Teamleiterstelle, die nach Umsetzung des Interessenausgleichs am Standort K neu zu besetzen war (Bl. 83 d. A.). Diese Teamleiterstelle wurde nicht mit Herrn T besetzt. Insgesamt besetzte die Beteiligte zu 1) die Ebenen F 2 und F 3 im Zeitraum vom 09.02. - 24.03.2010. Anschließend strebte sie die Zuordnung der übrigen Mitarbeiter entsprechend den in der einschlägigen Rahmengesamtbetriebsvereinbarung über das Besetzungsverfahren der Ebenen F 2 und F 3 definierten Zuordnungsregeln an.

Mit E-Mail vom 05.05.2010 informierte die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) über die Zuordnung der Mitarbeiter im Bereich C L am Standort K . Anschließend erfolgte am 01.09.2010 die Umsetzung der Maßnahmen in sämtlichen Betrieben der Beteiligten zu 1). Mit Schreiben vom 06.01.2011 wurde dem im vorliegenden Verfahren betroffenen Mitarbeiter T die Position eines Senior-Kreditspezialist im Team Nord-Ost des Bereichs C -L unter dem Teamleiter Herrn Sc zugewiesen. Herr T hat diese Position unter Vorbehalt angenommen und lässt die Wirksamkeit dieser personellen Maßnahme in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 12 Ca 416/11 überprüfen. Parallel hierzu beantragte die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 18.02.2011 beim Beteiligten zu 2) die Zustimmung zur Versetzung des Mitarbeiters T auf die Position des Senior-Kreditspezialist C -L . Der Beteiligte zu 2) verweigerte mit Schreiben vom 24.02.2011 die Zustimmung. Daraufhin hat die Beteiligte zu 1) am 07.03.2011 das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht Köln eingeleitet.

Die Beteiligte zu 1) hat vorgetragen, sowohl die bisherige als auch die neue Funktion des Mitarbeiters T beträfen gleichwertige Tätigkeiten. Eine Abweichung bestehe insoweit lediglich hinsichtlich der Personalverantwortlichkeit für neun Mitarbeiter, die der betroffene Mitarbeiter T bisher innegehabt habe. Dass diese Personalverantwortlichkeit auf der neuen Stelle entfalle, sei aber nicht streitentscheidend, da lediglich 20 % der Aufgaben des Mitarbeiters T Führungsaufgaben gewesen seien.

Die Beteiligte zu 1) hat weiter die Auffassung vertreten, sie habe nach den Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung zu Recht alle zu besetzenden Positionen der Ebenen F 2 und F 3 ausgeschrieben und eine Bestenauslese durchgeführt. Im neuen Bereich CBG-L , in dem der Mitarbeiter T jetzt beschäftigt werde, gebe es am Standort K lediglich vier neue Teamleite...

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