Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung von Versetzungen. Vorliegen und Aufhebung von Versetzungen

 

Leitsatz (redaktionell)

e Zuordnung zu einer neuen Führungskraft bewirkt auch ohne eine Änderung von Arbeitsort und Arbeitsinhalt eine spürbare Änderung des Arbeitsregimes, da die Führungskräfte Disziplinaraufgaben gegenüber den ihnen nachgeordneten Arbeitnehmern besitzen und deren Leistungen zu beurteilen haben, was wiederum für die Höhe der den Arbeitnehmern zustehenden Boni relevant ist; so dass es sich um - mitbestimmungspflichtige - Versetzungen handelt.

 

Normenkette

BetrVG §§ 95, 99, 101

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 11.08.2011; Aktenzeichen 20 BV 79/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Mai vom 11. August 2011 20 BV 79/111 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen und die Aufhebung von Versetzungen.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist für die Kontrolle des Flugverkehrs in Deutschland zuständig. Sie betreibt einen der Flugberatung dienenden Betrieb in A, der dem Geschäftsbereich "Aeronautical Information Management (AIM)" zugeordnet ist und dessen regelmäßig mehr als zwanzig Arbeitnehmer umfassende Belegschaft von dem antragstellenden Betriebsrat repräsentiert wird. Bis November 2010 war der Betrieb in die Bereiche "Betrieb AIM/FBS", "Stab AIM/FB" und "Betriebsbüro AIM/FB" unterteilt. Der operative Bereich war in vier Teams untergliedert, die von sogenannten Supervisoren geleitet wurden. Diese haben ebenso wie die Führungskräfte in den administrativen Bereichen gegenüber den ihnen nachgeordneten Mitarbeitern Disziplinarbefugnisse und sind für die Leistungsbeurteilung zuständig. Für letzteres gilt das sogenannte "Führungs- und Fördersystem" (FFS), das unter anderem ein jährliches Mitarbeitergespräch vorsieht. Für dieses sind in Ziff. 3 FFS unter anderem folgende Regelungen vorgesehen:

"3. Baustein Mitarbeitergespräch

3.1 Funktion des Mitarbeitergesprächs

Das Kernstück des Führungs- und Fördersystems, das für alle Mitarbeiter in der B angewendet wird, ist der Baustein "Mitarbeitergespräch".

...

3.2 Durchführung des Mitarbeitergesprächs

Das Gespräch ist einmal im Jahr zu führen. Das Mitarbeitergespräch sollte darüber hinaus bei besonderen Anlässen ... und auf Wunsch von Mitarbeiter oder Führungskraft durchgeführt werden. Bei einem Stellenwechsel sollte das Führen eines Mitarbeitergesprächs selbstverständlich sein, wenn das letzte Gespräch bereits längere Zeit zurück liegt und sich gegenüber diesem Gespräch neue Aspekte ergeben haben.

Das Mitarbeitergespräch wird grundsätzlich von der disziplinarischen Führungskraft mit dem Mitarbeiter geführt.

...

3.3.2 Leistungsbeurteilung: Ziffer 2

Unter Ziffer 2 soll der Mitarbeiter von der Führungskraft eine Leistungsbeurteilung erhalten."

Die Beteiligten schließen jährlich eine Betriebsvereinbarung über die Bonuszahlung. In § 3 (5) d der Betriebsvereinbarung Bonuszahlung vom 19. Januar 2011 (nachfolgend BV) ist unter anderem folgende Regelung vorgesehen:

"Der individuelle Leistungsbonus wird von der verantwortlichen Führungskraft auf Grundlage des FFS Gespräches mitarbeiterbezogen festgelegt."

Wegen des vollständigen Inhalts des FFS und der BV wird auf die Anlagen BR 7 und BR 11 zum Schriftsatz vom 24. Juni 2011 (Bl. 111 - 121, 129 - 133 d. A.) Bezug genommen. Im November 2010 führte die Arbeitgeberin einen neu geschaffenen Arbeitsbereich ein, den sogenannten "Management Support" (AIM/FBM). Dieser Bereich wird von Frau C geleitet, die luftverkehrsrechtlich nicht befugt ist, den operativen Mitarbeitern fachliche Anweisungen zu erteilen. Die Arbeitgeberin ordnete ihrem Bereich zehn der vom vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmer zu. Bei den Arbeitnehmern D, E, F, G und Schönrock handelt es sich um operativ tätige Flugberater und bei den Mitarbeitern I, J, K und L um administrative Mitarbeiter. Frau M ist zu 51 % als Flugberaterin und zu 49 % als administrative Mitarbeiterin tätig. Die Arbeitsplätze der betroffenen Arbeitnehmer änderten sich durch die Neuzuordnungen nicht. Der administrative Mitarbeiter N wurde zum 01. März 2011 aus dem Bereich AIM/FB in den Bereich AIM/FBB umgesetzt. Dies führte wie bei den anderen betroffenen Arbeitnehmern zu einem Wechsel der für ihn zuständigen Führungskraft. Der Betriebsrat ist der Ansicht, diese Neuzuordnungen seien als Versetzungen mitbestimmungspflichtig, und nimmt die Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren auf Aufhebung dieser Maßnahmen in Anspruch.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 169 - 173 d. A.) Bezug genommen.

Der Betriebsrat hat, soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse, beantragt,

die Versetzung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer D, I, M, J, E, G, F, H, L, K und N in die Abteilung AIM/FBM aufzuheben.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Antrag des Betriebsrats - hinsichtlich H...

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