Rz. 624

Checkliste: Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltung

  Anspruchsberechtigter Personenkreis
Alle Betriebsratsmitglieder, auch in Teilzeitbeschäftigung
Ersatzmitglieder können nur dann zu Schulungsveranstaltungen geschickt werden, wenn sie gem. § 25 Abs. 1 BetrVG in den Betriebsrat nachgerückt sind oder wenn sie wegen der Eigenart des Betriebes oder sonstiger Umstände häufig zur Betriebsratstätigkeit herangezogen werden (instruktiv LAG Schleswig-Holstein v. 26.4.2016 – 1 TaBV 63/15, juris, für drittes Ersatzmitglied). Auch das erste Ersatzmitglied in einem dreiköpfigen Betriebsrat hat bei zu erwartender fünfmonatiger Nachrückzeit Anspruch auf Grundschulungen (LAG Hessen v. 17.1.2022 – 16 TaBV 99/21, juris). Ansonsten haben Ersatzmitglieder keinen Anspruch auf Freistellung für geeignete Schulungsveranstaltungen (BAG v. 14.12.1994 – 7 ABR 31/94, juris; BAG v. 19.9.2001 – 7 ABR 32/00, juris; LAG Berlin-Brandenburg v. 28.2.2017 – 11 TaBV 1626/16, juris).
  Schulungsbedarf
Es ist zu prüfen, ob das einzelne Betriebsratsmitglied bereits über einschlägige Erfahrungen und Vorkenntnisse verfügt. Ist der zu vermittelnde Wissensstand aufgrund vorangegangener Schulungen bereits vorhanden, ist eine weitere Seminarteilnahme zu diesem Thema nicht erforderlich (vgl. BAG v. 16.10.1986 – 6 ABR 14/84, juris; LAG Berlin-Brandenburg v. 17.3.2016 – 26 TaBV 2215/15, juris: auch ein ehemaliger Jura-Student kann nicht darauf verwiesen werden, sich doch selbst in die Materie einzuarbeiten). Eine langjährige praktische Erfahrung kann eine systematische theoretische Unterweisung im Arbeitsrecht ersetzen; ist dies nicht der Fall, muss das Betriebsratsmitglied dies darlegen. Allerdings reicht die Zugehörigkeit zum Betriebsrat von vier Jahren nicht aus, um die Annahme des Vorliegens von Grundkenntnissen zum allgemeinen Arbeitsrecht zu schließen (BAG v. 19.3.2008 – 7 ABR 2/07, juris: Etwas anderes kann sich aus der zehnjährigen Tätigkeit als Schwerbehindertenvertreter ergeben).
  Erforderlichkeit
Maßgebend ist die Situation im Betriebsrat und die Frage, ob die Kenntnisse im Betriebsrat (als Organ) benötigt werden oder schon vorhanden sind; entscheidend ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrates.
Die vermittelten Kenntnisse müssen sich auf Aufgaben des Betriebsrates beziehen. Eine Schulung ist nicht erforderlich, wenn die Mitbestimmungsrechte dem Gesamtbetriebsrat obliegen (LAG Rheinland-Pfalz v. 17.11.2016 – 7 TaBV 24/16, juris, für Workforce Management System; ebenso LAG Berlin-Brandenburg v. 20.4.2016 – 15 TaBV 52/16, juris).
Es reicht nicht aus, wenn Kenntnisse abstrakt den Aufgaben des Betriebsrates zugeordnet werden können; notwendig ist vielmehr, dass das vermittelte Wissen aufgrund der konkreten Situation des einzelnen Betriebes sofort oder aufgrund einer typischen Fallgestaltung demnächst benötigt wird, um die Betriebsratsaufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge