Rz. 887

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat zu unterrichten über:

die Kriterien, nach denen Einmalleistungen oder Zulagen gezahlt werden, mit Blick auf ein mögliches Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (BAG v. 26.1.1988 – 1 ABR 34/86, juris);
durch Vorlage der für die einzelnen Produktionsaufträge erstellten Produktionszettel, die Daten darüber enthalten, wie viele Arbeitnehmer in welcher Zeit welche Produkte in welcher Menge und Qualität gefertigt haben, zur Prüfung, ob der Betriebsrat statt einer Zeitentlohnung eine leistungsbezogene Vergütung nach §§ 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG anstreben soll (BAG v. 20.9.1990 – 1 ABR 74/89, juris);
wirtschaftliche Angelegenheiten, weil die Ansprüche des Betriebsrates nach § 80 Abs. 2 BetrVG durch die dem Wirtschaftsausschuss zugewiesenen Rechte nach § 106 Abs. 2 BetrVG nicht berührt werden; besteht allerdings ggü. dem Wirtschaftsausschuss ein Geheimhaltungsrecht, gilt dieses auch ggü. dem Betriebsrat (BAG v. 5.2.1991 – 1 ABR 24/90, juris);
einen vollständigen Gesellschafterwechsel oder einen Betriebsübergang (BAG v. 22.1.1991 – 1 ABR 38/89, juris);
die geplante Einführung oder Änderung von EDV-Systemen und über sonstige Formen der Verarbeitung personenbezogener Daten (BAG v. 17.3.1987 – 1 ABR 59/85, juris);
Ergebnisse von Kundenbefragungen, soweit diese detaillierte Daten über bestimmte oder bestimmbare Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen enthalten (BAG v. 28.1.1992 – 1 ABR 41/91, juris);
Auswertungen von Mitarbeiterbefragungen (BAG v. 8.6.1999 – 1 ABR 28/97, juris);
Versorgungszusagen an AT-Angestellte (BAG v. 19.3.1981 – 3 ABR 38/80, juris);
Verträge mit Fremdfirmen über den Einsatz von Fremdfirmenarbeitnehmern (BAG v. 9.7.1991 – 1 ABR 45/90, juris) und Listen mit Einsatztagen und Einsatzzeiten der einzelnen Arbeitnehmer der Fremdfirmen (BAG v. 30.1.1989 – 1 ABR 72/87, juris);
die Beschäftigung freier Mitarbeiter; hierbei muss der Betriebsrat sein Auskunftsbegehren nach Art und Umfang konkretisieren; ist dies wegen der großen Zahl der freien Mitarbeiter nicht möglich, kann er zunächst eine Gesamtübersicht zu einem von ihm bestimmten Stichtag verlangen (BAG v. 15.12.1998 – 1 ABR 9/98, juris);
die tatsächlich geleistete Arbeitszeit von Mitarbeitern mit "AT-Verträgen", auch wenn mit diesen Vertrauensarbeitszeit vereinbart ist (BAG v. 6.5.2003 – 1 ABR 13/02, juris; LAG München v. 11.7.2022 – 4 TaBV 9/22, juris);
im Zeitraum von Arbeitskampfmaßnahmen geplante Überstunden, Schichtverschiebungen, Versetzungen, Einsatz von Fremdfirmenmitarbeitern (BAG v. 10.12.2002 – 1 ABR 7/02, juris);
Zielvereinbarungen mit den Mitarbeitern, Grad der Zielerreichung der einzelnen Arbeitnehmer, Berücksichtigung von Ausfalltagen bei den einzelnen Zielen (BAG v. 21.10.2003 – 1 ABR 39/02, juris; ebenso LAG Niedersachsen v. 1.11.2016 – 3 TaBV 32/15, juris; LAG Düsseldorf v. 25.8.2016 – 11 TaBV 36/25, juris: Datenschutzrechtliche Gründe stehen nicht entgegen);
erforderliche Angaben zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates gegeben sind (BAG v. 30.3.2004 – 1 ABR 61/01, juris);
die Namen von Mitarbeitern, denen auferlegt worden ist, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Krankheitstag vorzulegen, und die Tatsachen, aufgrund derer im konkreten Einzelfall Zweifel am Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit bestanden (BAG v. 19.2.2008 – 1 ABR 84/06, juris);
eine Anlage der Tarifparteien über die Zuordnung von bestimmten Arbeitnehmern in Entgeltgruppen und -stufen des Tarifvertrags besteht nicht, weil das Überwachungsrecht nicht die inhaltliche Überprüfung und Erläuterung einer zwischen den Tarifparteien getroffenen Vereinbarung beinhaltet (BAG v. 14.4.2015 – 1 ABR 66/13, juris);
die mit Stempelaufdruck zu den Umkleidezeiten versehenen Arbeitsaufträge zur Prüfung, ob die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung über Umkleidezeiten eingehalten sind (LAG Berlin-Brandenburg v. 29.10.2015 – 10 TaBV 929/15, juris);
kein Anspruch auf Auskunft über die Zuteilungsgrundsätze für die durch die ausländische Konzernmutter festgelegte Mitarbeiterbeteiligung (Aktienoptionen), weil nicht die Verteilungsgrundsätze maßgeblich sind, sondern allein entscheidend ist, ob das Beteiligungsergebnis den Grundsätzen des § 75 Abs. 1 BetrVG entspricht (LAG München v. 11.8.2017 – 9 TaBV 34/17; anders überzeugend LAG Baden-Württemberg v. 17.1.2017 – 19 TaBV 3/16);
Anspruch auf namentliche Benennung von schwangeren Mitarbeiterinnen, insbesondere zur Überwachung der Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften und des Arbeits- und Umweltschutzes nach § 89 BetrVG (LAG München v. 27.9.2017 – 11 TaBV 36/17, juris, allerdings nur, wenn der Betriebsrat bei solchen Daten das Vorhalten von Maßnahmen darlegt, welche die berechtigten Interessen der betroffenen Arbeitnehmer wahren, BAG v. 9.4.2019 – 1 ABR 51/17, juris);
das entgeltlistenbezogene Einsichts- und Auswertungsrecht des § 13 Abs. 3 EntgTranspG vermag einen Anspruch auf Übergabe von ...

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