Rz. 706

Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf eine Gesetzessammlung mit arbeitsrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften. Der Betriebsrat muss sich dabei nicht auf preisgünstigere Gesetzessammlungen der Arbeitsgesetze verweisen lassen, sondern kann i.R.d. ihm eingeräumten Auswahlrechtes auch umfassendere Gesetzestexte und ggf. Kommentierungen anschaffen; dabei kann er verlangen, dass die Gesetzessammlungen und Kommentare jeweils auf dem neuesten Stand sind (BAG v. 26.10.1994 – 7 ABR 15/94, juris; BAG v. 25.1.1995 – 7 ABR 37/94, juris; BAG v. 24.1.1996 – 7 ABR 22/95, juris, für Kittner "Arbeits- und Sozialordnung").

 

Rz. 707

Grundsätzlich darf der Betriebsrat auf Kosten des Arbeitgebers die wichtigsten arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzestexte und je nach Betriebsgröße arbeitsrechtliche Zeitschriften zur Befriedigung seines aktuellen Informationsbedürfnisses anschaffen; dies gilt auch für Kommentare zum BetrVG und KSchG. Der Betriebsrat kann auch zwischen verschiedenen Kommentaren wechseln (LAG Rheinland-Pfalz v. 18.11.1999 – 4 TaBV 22/99, juris). Auch ein Kommentar zu einem einschlägigen Tarifvertrag ist dem Betriebsrat dann, wenn dieser Tarifvertrag im Betrieb zur Anwendung kommt, zur Verfügung zu stellen (LAG Düsseldorf v. 7.6.1995 – 11 TaBV 20/95, juris). Bei kleineren Betriebsräten muss sich der Betriebsrat jedoch darauf verweisen lassen, Kommentare, die beim Arbeitgeber vorhanden sind, mitzubenutzen. Auch kann es genügen, wenn Betriebsratsmitgliedern, die im Außendienst tätig sind, Vorauflagen der Kommentare zur Verfügung gestellt werden (ArbG Düsseldorf v. 18.11.2003 – 3 BV 131/03, juris). Auch die Zurverfügungstellung von Fachzeitschriften wie Arbeitsrecht im Betrieb kann erforderlich sein. Dies gilt selbst dann, wenn dem Betriebsrat über einen Internetzugang umfassende Informationen zugänglich sind, wenn auch nur in unstrukturierter Form (BAG v. 19.3.2014 – 7 ABN 91/13, juris).

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