Leitsatz (amtlich)

1. Zu den vom Arbeitgeber nach § 40 Abs.2 BetrVG dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellenden sachlichen Mitteln gehören auch arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Kommentare sowie sonstige Fachliteratur, die geeignet ist, dem Betriebsrat die für seine Tätigkeit notwendigen Information zu verschaffen.

Dieses Informationsbedürfnis verlangt auch, dass sich die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Kommentare auf dem jeweils neuesten Stadt befinden und bei einem Wechsel der Auflage auch neu beschafft werden. Dabei steht dem Betriebsrat ein Wahlrecht darüber zu, ob er an dem bisherigen Kommentar festhalten möchte oder ob ihm ein anderer für seine Bedürfnisse geeigneter erscheint.

2. Die Entscheidung des Betriebsrats kann von den Arbeitsgerichten nur darauf hin überprüft werden, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats dient, und ob der Betriebsrat bei seiner Entscheidung auch den berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, können die Gerichte die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch ihre eigene ersetzen.

3. Ein fünfköpfiger Betriebsrat eines Betriebs, in dem im Wesentlichen nur Frauen beschäftigt sind, kann die zur Verfügungstellung eines gängigen Kommentars zum Mutterschutzgesetz in der neuesten Auflage verlangen. Der Arbeitgeber kann ihn nicht auf eine von ihm zur Verfügung gestellte Broschüre verweisen, die die Anforderungen eines juristischen Kommentars nicht erfüllt (hier: Ratgeber der Bremer Arbeitnehmerkammern zum Mutterschutz, Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub).

4. Das Auswahlrecht des Arbeitgebers bei der Beschaffung von Sachmitteln ist nicht mit der Befugnis verbunden, über die Erforderlichkeit des Sachmittels zu befinden; insoweit steht dem Betriebsrat ein Bestimmungsrecht zu, das er nach pflichtgemäßen Ermessen auszuüben hat.

5. Die Entscheidung einer tariflichen Schiedsstelle, dass als Kommentar zum Mutterschutzgesetz jedem Betriebsrat eine bestimmte Broschüre zu überlassen sei, ist für den Betriebsrat nicht verbindlich. Die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte des Betriebsrats auf Bereitstellung von Sachmitteln können durch Tarifvertrag nicht beschränkt werden. Die Vorschrift des § 40 Abs.2 BetrVG ist einer abweichenden tariflichen Regelung nicht zugänglich.

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 09.03.1999; Aktenzeichen 3 BV 16/98)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 09.03.1999 – 3 BV 16/98 – wird bezüglich des Anspruchs zu Ziff. 1 b) zurückgewiesen.

Im übrigen wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet

 

Tatbestand

I.

Der antragstellende Betriebsrat ist zuständig für den Bezirk S der Arbeitgeberin. Er besteht aus fünf Mitgliedern, die in verschiedenen Verkaufsstellen tätig sind. Zuständig ist er für etwa 60 Mitarbeiterinnen.

Im vorliegenden Beschlussverfahren, soweit es Gegenstand der hiesigen Entscheidung ist, verlangt der Betriebsrat die zur Verfügungstellung eines Kommentars zum Mutterschutzgesetz. Mit Antragschrift vom 25.11.1998 hat er zunächst die Bereitstellung einer Ausgabe der neuesten Auflage von Bulla/Buchner, Kommentar zum Mutterschutzgesetz geltend gemacht. Hierzu hat er vorgetragen, im Hinblick auf den Umstand, dass ihm kein spezieller Kommentar zum Mutterschutz zur Verfügung stehe, könne er seinen gesetzlichen Aufgaben nicht nachkommen. Dazu hat er auf den Umstand hingewiesen, dass ausgehend von der Zahl der Schwangerschaften ausgewiesen in 1998 von drei es durchaus möglich sein kann, dass in gleichem Umfang Schwangerschaften auftreten und zur Wahrnehmung der Rechte der Betriebsrat spezieller Fachliteratur bedürfe.

Zuletzt hat der Betriebsrat, soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Ausgabe der neuesten Auflage eines Kommentars zum Mutterschutzgesetz zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, die Anschaffung eines für Juristen geschriebenen Kommentars zum Mutterschutzgesetz sei nicht erforderlich, die notwendigen Kenntnisse würden dem Betriebsrat durch die zur Verfügung gestellte Broschüre zum Mutterschutzgesetz Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub der Bremer Arbeitnehmerkammern vermittelt. Diese zur Verfügungstellung entspreche auch einem Schlichtungsvorschlag der tariflichen Schlichtungsstelle.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 09.03.1999 die Arbeitgeberin u.a. verpflichtet, dem Betriebsrat eine Ausgabe der neuesten Auflage eines Kommentars zum Mutterschutzgesetz zur Verfügung zu stellen. Hierzu hat es im wesentlichen ausgeführt, grundsätzlich gehöre zu den Sachmitteln auch erforderliche Fachliteratur, d.h. arbeits- und sozialrechtliche Ges...

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