Rz. 384

Unerfindlich ist, aus welchem Grund der Gesetzgeber in § 21a BetrVG von "Zusammenlegung" von Betrieben, in § 21b BetrVG von "Zusammenfassung" und in § 111 S. 3 Nr. 3 BetrVG von "Zusammenschluss" spricht. Man wird davon ausgehen müssen, dass er damit dasselbe meint. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es bei Eingliederung des abgespaltenen Betriebsteiles in einen Betrieb mit Betriebsrat kein Übergangsmandat gibt. Gilt dies auch für die Zusammenlegung zweier Betriebe, wenn diese gleichzeitig eine Eingliederung darstellt? Immerhin verweist § 21a Abs. 2 BetrVG nicht nur hinsichtlich der Rechtsfolgen auf § 21a Abs. 1 BetrVG (dann hätte die Anordnung einer entsprechenden Geltung der S. 2–4 genügt). Wenn sich die "entsprechende Geltung" auch auf den Ausschluss des Übergangsmandates bei Eingliederung in einen Betrieb mit Betriebsrat bezieht, dann entsteht bei Eingliederung kein Übergangsmandat (so auch LAG Rheinland-Pfalz v. 19.1.2016 – 6 TaBV 18/15, juris). Hierfür spricht, wenn der Eingliederungsbetrieb bereits einen Betriebsrat hat, vieles: Wieso sollte es hier Neuwahlen geben? Es stellt sich letztlich dasselbe Problem wie bei der "Abspaltung" eines kleinen Betriebsteiles von einem weiter bestehenden Betrieb: Entscheidend dürfte sein, ob der aufnehmende Betrieb trotz der Eingliederung eines anderen Teiles seine "Betriebsidentität" behält (dazu gleich Rdn 388 ff.).

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