Rz. 19

Entsprechendes wie für die Zusammenfassung von Betriebsteilen gilt für die Zusammenfassung von ganzen Betrieben. In diesem Fall ist die neue Einheit stets betriebsratsfähig, sodass ein Übergangsmandat immer – aber auch nur – dann entsteht, wenn in einem der Betriebe ein Betriebsrat existiert. Sind mehrere Betriebsräte vorhanden, nimmt derjenige das Übergangsmandat wahr, der bislang die meisten wahlberechtigten Arbeitnehmer repräsentierte. War im größten Betrieb ein Betriebsrat nicht gewählt, nimmt der Betriebsrat des nächstgrößten Betriebs das Übergangsmandat wahr (str.).

Kein Platz für ein Übergangsmandat besteht hingegen, wenn ein Betrieb in einen anderen Betrieb und dessen Leitungsstruktur eingegliedert wird und in letzterem ein Betriebsrat existiert, vgl. § 21 a Abs. 1 Satz 1, 2. HS BetrVG. Das Mandat des Betriebsrats des eingegliederten Betriebs endet dann unmittelbar, die Arbeitnehmer dieses Betriebs werden fortan von dem Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs vertreten. Damit entsteht keine Schutzlücke und ein Übergangsmandat ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist dabei, ob der eingegliederte Betrieb die Eigenständigkeit seiner Leitung verliert, sodass mitbestimmungspflichtige Entscheidungen nur noch auf der Ebene der Leitung des aufnehmenden Betriebs getroffen werden.[1]

 

Rz. 20

Wie stets beschränkt sich im Hinblick auf § 21a Abs. 2 BetrVG der personelle Zuständigkeitsbereich des Übergangsbetriebsrats wiederum auf diejenigen Arbeitnehmer, die bereits vor der Zusammenfassung der Betriebe durch einen Betriebsrat repräsentiert waren.

[1] Vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2008, 7 TaBV 85/08 sowie zur Abgrenzung zwischen Eingliederung und Zusammenlegung unter einer neuen Betriebsleitung LAG Hessen, Beschluss v. 23.10.2008, 9 TaBV 155/08.

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