Rz. 533

Nach § 38 Abs. 3 und 4 BetrVG haben die Betriebsratsmitglieder Anspruch darauf, in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt zu werden, sowie auf entsprechenden Entgeltschutz. Dabei besteht ggf. auch Anspruch auf Beförderung. Es ist allerdings Sache des (ehemaligen) Betriebsratsmitgliedes, das – im Urteilsverfahren – eine entsprechende Beförderung einklagt, im Einzelnen darzutun, dass eine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung oder Betriebsratstätigkeit – nach dem Gesetzeswortlaut ist auf den Beginn der Betriebsratstätigkeit abzustellen (BAG v. 22.1.2020 – 7 AZR 222/19, juris) – erfolglos geblieben ist. Es kann aber einen typischen Geschehensablauf darstellen, aus dem sich ergibt, dass wenigstens die Mehrheit der vergleichbaren Kollegen einen beruflichen Aufstieg genommen hat (BAG v. 15.1.1992 – 7 AZR 194/91, juris; BAG v. 27.6.2001 – 7 AZR 496/99, juris). Für das Betriebsratsmitglied kann ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber bestehen, soweit die Auskunftsverpflichtung keine übermäßige Belastung des Arbeitgebers darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt. Dies schließt die Einräumung eines allgemeinen Auskunftsanspruches über die Entwicklung anderer Arbeitnehmer aus (LAG Hessen v. 1.10.2013 – 8 Sa 237/13, juris). In der Praxis wird der Arbeitnehmer bestimmte Kollegen benennen mit der Behauptung, er sei mit diesen vergleichbar. Es obliegt dann dem Arbeitgeber, substantiiert darzulegen, aus welchem Grund das Betriebsratsmitglied nicht (nur) mit diesen, sondern mit welchen anderen Arbeitnehmern als vergleichbar anzusehen ist.

 

Rz. 534

 

Hinweis

Für das Vorliegen einer unzulässigen Benachteiligung trägt das Betriebsratsmitglied die Darlegungs- und Beweislast. Dabei genügt es nicht, dass sich aus seinem Vortrag ergibt, die Beförderung auf eine höher bezahlte Stelle sei ohne das Betriebsratsamt möglich und wahrscheinlich. Das Gericht muss aufgrund der vorgetragenen Tatsachen und Hilfstatsachen zu der Überzeugung gelangen können, dass dem Betriebsratsmitglied ohne das Betriebsratsamt die höherwertige Tätigkeit tatsächlich übertragen worden wäre. Allerdings handelt es sich bei der Frage, ob die Beförderung des Betriebsratsmitglieds wegen der Betriebsratstätigkeit abgelehnt worden ist, um eine "innere Tatsache", die der unmittelbaren Wahrnehmung durch das Betriebsratsmitglied nicht zugänglich ist. Dem ist durch die Anwendung der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen: es genügt die Behauptung des Betriebsratsmitglieds. Der Arbeitgeber muss sich hierzu wahrheitsgemäß erklären. Er hat seine Motive für die Auswahlentscheidung eines anderen Bewerbers so konkret zu benennen, dass sich das Betriebsratsmitglied hierauf einlassen kann (BAG v. 20.1.2021 – 7 AZR 52/20, juris).

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