Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtstellung eines Betriebsratsmitglieds hinsichtlich der Gehaltsentwicklung. Bestehen eines Auskunftsanspruchs über die Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer. Erfolglose Auskunfts- und Zahlungsklage

 

Leitsatz (redaktionell)

Kann nicht festgestellt werden, dass im Betrieb eine bestimmte Beförderungspraxis besteht, so steht einem Betriebsratsmitglied auch kein Auskunftsanspruch hinsichtlich beförderter Arbeitnehmer zu.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 4, § 78 S. 2; BGB §§ 611, 242

 

Verfahrensgang

ArbG Fulda (Entscheidung vom 11.10.2012; Aktenzeichen 4 Ca 553/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.11.2015; Aktenzeichen 7 AZR 972/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 11. Oktober 2012 - 4 Ca 553/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger als Mitglied des Betriebsrats unter Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder seines fiktiven beruflichen Werdegangs oder dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes eine höhere Vergütung zusteht.

Die Beklagte betreibt einen Internetversandhandel und beschäftigt etwa 3.500 Arbeitnehmer in ihrem Betrieb in A . Der Kläger, der im Jahr 1992 die Meisterprüfung im Fleischereihandwerk abgelegt hatte, wurde von der Beklagten mit Wirkung zum 15. November 2000 als Teamleiter (im Folgenden: Lead) eingestellt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Arbeitsvertrag vom 02. November 2000, wegen dessen Inhalt auf Bl. 7 - 11 d. A. Bezug genommen wird. Das derzeitige Bruttomonatsgehalt des Klägers beträgt 2.356,91 EUR.

Der Kläger ist seit 2006 Mitglied des im Betrieb - gebildeten Betriebsrats; seit dem 22. April 2010 ist er freigestelltes Betriebsratsmitglied. Bis zu seiner Freistellung übte der Kläger die Tätigkeit eines Lead im Lager/ Versand aus. In dieser Funktion war er neben seiner Mitarbeit in der Abteilung erster Ansprechpartner der Arbeitnehmer seines Teams in Bezug auf fachliche Probleme. Zu seinen Aufgaben gehörte die Einteilung, Motivation und Kontrolle der Teammitarbeiter, die Organisation und Verbesserung des Arbeitsablaufs in Zusammenarbeit mit dem Abteilungsleiter, die Einarbeitung neuer Mitarbeiter, die Urlaubsplanung, die Bearbeitung von Statistiken, die Weiterleitung von Verbesserungsvorschlägen und die Teilnahme an Workshops. Wegen der Anforderungen, welche die Beklagte an Leads stellt, wird auf die vorgelegten Stellenausschreibungen (Bl. 13 f., 74 d. A.) verwiesen. Der Kläger ist wie alle Leads auf der Lohnstufe "Level 3 hourly" eingestuft. Diese Lohnstufe ist die höchste Entgeltstufe im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmer.

Die Stellen von Acting Area Managern, das sind kommissarische Abteilungsleiter, sowie die von Area Managern, das sind Abteilungsleiter, sind bei der Beklagten im kaufmännischen Bereich angesiedelt. Die Tätigkeit als Acting Area Manager, die nach der Gehaltsstufe "Level 3 Salary + Zulage" vergütet wird, dient der Erprobung für die Position des Area Managers. Ein Area Manager wird nach der Gehaltsstufe "Level 5 Salary" vergütet. Es gibt weder einen Zeitaufstieg noch einen Bewährungsaufstieg von der Position des Lead zur Position des Acting Area Manager und Area Manager. Nach den Stellenausschreibungen für die Positionen Acting Area Manager und Area Manager sucht die Beklagte Führungskräfte mit BA-, FH oder Uni-Abschluss und/oder Berufserfahrungen in vergleichbaren Branchen sowie mit ersten Führungserfahrungen und guten bzw. sehr guten Englischkenntnissen. Wegen der weiteren Anforderungen wird auf die Stellenausschreibungen für Acting Area Manager (Bl. 82, 175 - 180 d. A.) und für Area Manager (Bl. 84, 182 d. A.) verwiesen. Die Bewerberauswahl findet im Rahmen eines Assessment-Centers statt. Der Kläger bewarb sich bisher auf keine dieser Stellen.

Zu den Arbeitnehmern, die sich erfolgreich auf eine Stelle als Acting Area Manager bewarben, gehören B , C , D , E und F . Herr B ist gelernter Koch und nach einer 8jährigen Tätigkeit in einem Unternehmen des Groß- und Außenhandels seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt und - mit Unterbrechung - langjähriges Mitglied des Betriebsrats. Er war zunächst als Versandmitarbeiter tätig. Im August 2000 wechselte er zur Abteilung "Training" und war dort als "Trainings-Lead" mit der gleichen Eingruppierung wie der Kläger (Level 3 hourly) tätig. Nachdem die Abteilung "Training" die Lehrlingsausbildung übernommen hatte, erwarb Herr B die Ausbildereignung und betreute die Auszubildenden. Hierfür wurde er nach "Level 3 Hourly + Zulage" vergütet. Anfang 2009 bewarb er sich erfolgreich um die Stelle eines Acting Area Managers. Im Juli 2009 bewarb er sich erfolgreich um die Stelle eines Area Managers, auf der er seit dem 01. August 2009 eingesetzt ist.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011, wegen dessen Wortlaut auf Bl. 20 d. A. Bezug genommen wird, forderte der Kläger unter Bezugna...

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