Rz. 695

Nach der BetrVG-Reform 2001 gehören gem. § 40 Abs. 2 BetrVG zu den Sachmitteln auch "Informations- und Kommunikationstechnik". Diese Gesetzesänderung bezieht sich dabei vor allem auf einen PC mit entsprechender Software. Auch diesbezüglich ist jedoch die Erforderlichkeit zu prüfen: Das Verlangen ist nur berechtigt, wenn der Betriebsrat die Ausstattung mit dem PC nebst Zubehör und Software für erforderlich halten darf. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Betriebsrat ihm obliegende Aufgaben mithilfe eines PC effektiver und rationeller verfolgen kann als mit einem anderen ihm bereits überlassenen Sachmittel. Aus Effektivitätsgründen darf der Betriebsrat die Überlassung eines PC nur für erforderlich halten, wenn er ohne diese technische Ausstattung ihm obliegende Aufgaben vernachlässigen müsste (BAG v. 16.5.2007 – 7 ABR 45/06, juris). I.d.R. wird gerade auch im Hinblick auf die gesunkenen Kosten der elektronischen Geräte die Erforderlichkeit der Zurverfügungstellung eines PC als übliches Sachmittel heute allerdings zu bejahen sein (LAG Hessen v. 7.2.2008 – 9 TaBV 247/07, juris; LAG Köln v. 9.1.2008 – 7 TaBV 25/07, juris; LAG München v. 19.12.2007 – 11 TaBV 45/07, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 26.1.2007 – 8 TaBV 65/06, juris).

 

Rz. 696

Dabei können die Betriebsratsmitglieder darauf verwiesen werden, ihren zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zur Verfügung stehenden PC zu nutzen, selbst wenn dieser an einen zentralen Server angeschlossen ist. Soweit Bedenken im Hinblick auf Geheimhaltung bestehen, können sie auf die Verwendung von USB-Sticks oder externe Festplatten verwiesen werden. Eine besondere Software, die ein höheres Sicherheitsniveau bietet als die im Unternehmen allgemein gebräuchliche, kann i.d.R. nicht verlangt werden (LAG Köln v. 9.7.2010 – 4 TaBV 25/10, juris; vgl. auch LAG Baden-Württemberg v. 23.1.2013 – 13 TaBV 8/12, juris). In diesem Zusammenhang kann es auch erforderlich sein, dass die Betriebsratsmitglieder neben einem vorhandenen stationären PC Laptops zur Verfügung gestellt bekommen (LAG Köln v. 13.12.2011 – 11 TaBV 59/11, juris; LAG Hessen v. 25.7.2016 – 16 TaBV 219/15, juris: hängt von den Umständen des Einzelfalls ab).

 

Rz. 697

 

Hinweis

Wenn auf einem von Betriebsratsmitgliedern benutzten PC personenbezogene Daten von Arbeitnehmern verarbeitet werden, hat der Betriebsrat in eigener Verantwortung für die Beachtung des Datenschutzes zu sorgen (BAG v. 18.7.2012 – 7 ABR 23/11, juris, zum Datenschutz vgl. oben Rdn 654 ff.).

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