Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderlichkeit. Kommunikations- und Informationstechnik. Erforderlichkeit von Kommunikations- und Informationsrechnik für Betriebsratsarbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Erforderlichkeit i.S.v. § 40 Abs. 2 BetrVG bestimmt sich bei der zur Verfügungstellung sachlicher Mittel für die laufende Geschäftsführung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach dem Inhalt und dem Umfang der vom Betriebsrat wahrzunehmenden Aufgaben an Hand der konkreten betrieblichen Verhältnisse. Auch nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG, wonach der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang „Informations- und Kommunikationstechnik” zur Verfügung zu stellen hat, ist ein Abrücken von den aufgezeigten Rechtsprechungsanforderungen nicht geboten, da das Merkmal „in erforderlichem Umfang” vom Gesetzgeber ausdrücklich aufrecht erhalten wurde.

 

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 25.09.2006; Aktenzeichen 8 BV 12/06)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin (Beteiligter zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.09.2006 – 8 BV 12/06 – abgeändert.

2. Die Beschwerde des Antragstellers (Beteiligter zu 1) wird zurückgewiesen.

3. Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Streit geht um die Verpflichtung des Arbeitgebers (Beteiligten zu 2.) dem Betriebsrat (Beteiligten zu 1.) einen dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechenden Personalcomputer (PC) mit Internetanschluss und die entsprechenden Peripheriegeräten sowie einen Computerarbeitsplatz mit bestimmten Leistungsmerkmalen zur Verfügung zu stellen.

Der antragstellende Betriebsrat, der für 96 Verkaufsstellen mit über 400 Mitarbeiter gebildet ist und aus 11 Mitgliedern – davon 2 freigestellt – besteht, verfügt bisher über einen PC, der ihm 1998 überlassen worden war, so wie diverse Peripheriegeräte, deren Funktionsfähigkeit zwischen den Beteiligten teilweise umstritten ist.

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,

  1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller kostenlos einen funktionsfähigen, handelsüblichen, dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechenden Personalcomputer mittlerer Art und Güte mit folgenden Leistungsmerkmalen zur Verfügung zu stellen: Pentium IV, 2400 MHz, Arbeitsspeicher 256 MB, 32 MB Grafikkarte, 40 GB Festplatte, 40-xCD-Rom-Laufwerk, CD-Brenner, Diskettenlaufwerk oder ein gleichwertiges Gerät mittlerer Art und Güte,

    hilfsweise

    die Beteiligte Ziff. 2 wird verpflichtet, der Bet. Ziff. 1 einen funktionsfähigen, handelsüblichen, dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechenden Personalcomputer mittlerer Art und Güte inklusive CD-Rom-Laufwerk, CD-Brenner und Diskettenlaufwerk zur Verfügung zu stellen.

  2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller kostenlos folgende kompatible, handelsübliche und dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechende Peripheriegeräte und derzeit aktuelle Software (deutsche Version) mittlerer Art und Güte nebst Kabelzubehör für die Peripherie kostenlos zur Verfügung zu stellen;

    Strahlungsarmer 17 Zoll-Farbmonitor, Tastatur, Maus, Farbtintenstrahldrucker, 2 Ersatzpatronen für den Drucker, Scannergerät, Betriebssystem Windows XP oder ein gleichwertiges Betriebssystem sowie die Softwareprogramme World, Excel und Access (Versionen ab dem Jahr 2000).

  3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Installation und den Aufbau der unter Nr. 1 und 2 genannten Sachmittel in dem Betriebsratsbüro in der A-Straße Nr. 1234 in A-Stadt durch einen Fachbetrieb oder eine sonstige kundige Person durchführen zu lassen.
  4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller einen Computerarbeitsplatz (Bürostuhl und Schreibtisch) mittlerer Art und Güte mit folgenden Leistungsmerkmalen kostenlos zur Verfügung zu stellen:

    Sitztiefenverstellbarer Bürostuhl mit drehbarem Unterteil, einer verstellbaren Rückenlehne, einer gewichtsabhängigen Gegendruckeinstellung, mit 5 Auslegern mit gebremsten Rollen, einen federnden Sitz, eine Armlehne mit einer Sitzbreite von 480 mm, eine Sitztiefe von 380 – 440 mm und einer Rückenlehnenbreite von 360 – 480 mm und einer Höhe der Rückenlehnenoberkante von mindestens 450 mm.

    Ein zwischen 68 und 76 cm höhenfeststellbarer standsicherer Bürotisch mit einer Tischtiefe von 100 cm und einer Tischbreite von 160 cm.

  5. Für den PC des Betriebsrates im Büro A-Straße Nr. 1234 in A-Stadt einen Internetanschluss herzustellen und die für die Internetnutzung erforderliche Software zur Verfügung zu stellen.

Der Arbeitgeber hat,

Zurückweisung der Anträge beantragt.

Er hat erstinstanzlich die bisher zur Verfügung gestellten Geräte für ausreichend und einen Internetanschluss nicht für erforderlich gehalten.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat den Arbeitgeber durch Beschluss vom 25.09.2006 – 8 BV 12/06 – verpflichtet, einen PC mittlerer Art und Güte, bestimmte Peripheriegeräte sowie aktuelle Software zur Verfügung zu stellen, sowie deren Installation vornehmen zu lassen und einen Internetanschluss ...

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