Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats. PC nebst Zubehör. Erforderlichkeit. ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats

 

Leitsatz (amtlich)

Für einen siebenköpfigen Betriebsrat, der für ca. 33 Verkaufsstellen einer bundesweit tätigen Drogeriemarktkette zuständig ist, ist die Anschaffung eines PC nebst Zubehör nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich, ohne dass im Einzelnen überprüft werden muss, ob ohne den Einsatz eines PC die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müsste (im Anschluss an LAG Bremen 04.06.2009 – 3 TaBV 4/09NZA-RR 2009, 485; LAG Schleswig-Holstein 27.01.2010 – 3 TaBV 31/09 –; LAG Hamm 05.02.2010 – 13 TaBV 40/09; gegen BAG 16.05.2007 – 7 ABR 45/06 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 90).

 

Normenkette

BetrVG §§ 29-30, 33, 40 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Beschluss vom 13.11.2008; Aktenzeichen 1 BV 51/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.11.2008 – 1 BV 51/08 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Überlassung eines Personalcomputers (PC) nebst Zubehör und Software.

Der Arbeitgeber betreibt bundesweit in ca. 10.000 Verkaufsstellen Drogeriemärkte. Die einzelnen Verkaufsstellen sind organisatorisch bestimmten Bezirken zugeordnet, denen jeweils ein Bezirksleiter vorsteht. Die einzelnen Bezirke sind organisatorisch vier in der Bundesrepublik gebildeten Vertriebsbüros untergeordnet, jedes Vertriebsbüro betreut etwa 100 Bezirke.

Dem Bezirk W1 gehören ca. 33 Verkaufsstellen in den Gemeinden Herzebrock-K4, O1, E2, B4, N9-B4, W4, L1, S6 und W5 an. In diesen Verkaufsstellen sind ca. 130 Arbeitnehmer/-innen beschäftigt. Am 14.06.2006 fand die konstituierende Sitzung des Betriebsrats des Bezirks W1, des Antragstellers des vorliegenden Verfahrens, der aus sieben Personen besteht, statt. Die einzelnen Betriebsratsmitglieder sind in unterschiedlichen Verkaufsstellen tätig.

Bereits mit Schreiben vom 08.07.2006 (Bl. 9 d. A.) bat der Betriebsrat um Zurverfügungstellung eines entsprechenden Betriebsratsbüros und entsprechende Kommunikationsmittel, um seine Betriebsratsarbeit aufnehmen zu können. Mit Schreiben vom 01.09.2006 (Bl. 10 d. A.) bat der Betriebsrat erneut darum, ihm ein geeignetes Büro und entsprechende Büromittel zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 29.08.2006 (Bl. 12 d. A.) lehnte der Arbeitgeber es ab, dem Betriebsrat einen Personalcomputer zur Verfügung zu stellen.

Der Betriebsrat leitete daraufhin am 24.11.2006 das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein, mit dem er unter anderem verlangte, ihm einen PC einschließlich eines Druckers zur Verfügung zu stellen.

Unstreitig verfügt der Betriebsrat über eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte elektrische Schreibmaschine mit Korrekturband. Ob diese Schreibmaschine einwandfrei arbeitet, ist zwischen den Beteiligten streitig. Den beim Betriebsrat anfallenden Schriftverkehr erledigte die Betriebsratsvorsitzende in der Vergangenheit weitgehend mit ihrem privaten Laptop.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er bedürfe zu seiner täglichen Arbeit die Ausstattung mit einem PC und einem Drucker. Eine derartige Ausstattung gehöre heute zum allgemeinen Standard der Büroarbeit. Dementsprechend habe auch der Betriebsrat einen Anspruch, für seine Arbeit entsprechend ausgestattet zu werden. Den Schriftverkehr per Hand oder mittels einer alten Schreibmaschine zu erledigen, sei für den Betriebsrat unzumutbar. Auch das Unternehmen des Arbeitgebers sei modern ausgestattet. Zahlreiche Verkaufsstellen verfügten – nach Einschaltung der Arbeitsgerichte – ebenso wie die vier Vertriebsbüro des Arbeitgebers sowie die Zentrale über einen PC.

Im Übrigen sei, wie der Betriebsrat behauptet hat, die ihm zur Verfügung gestellte elektrische Schreibmaschine seit Juni 2007 defekt.

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,

  1. den Arbeitgeber zu verpflichten, ihm kostenlos einen funktionsfähigen, handelsüblichen, dem gegenwärtigen technischen Stand entsprechenden Personalcomputer mittlerer Art und Güte mit folgenden Leistungsmerkmalen zur Verfügung zu stellen: Pentium IV, 2.400 MHz, Arbeitsspeicher 256 MB, 32 MB Grafikkarte, 40 GB Festplatte, 40-x-CD-ROM-Laufwerk, Diskettenlaufwerk oder ein gleichwertiges Gerät mittlerer Art und Güte,
  2. den Arbeitgeber zu verpflichten, ihm folgende kompatiblen, handelsüblichen und dem gegenwärtigen Stand entsprechenden Peripheriegeräte und derzeit aktuelle Software (deutsche Version) mittlerer Art und Güte nebst Kabelzubehör für die Peripheriegeräte kostenlos zur Verfügung zu stellen: strahlungsarmer 17-Zoll-Farbmonitor, Tastatur, Maus, Farbtintenstrahldrucker, zwei Ersatzpatronen für den Drucker, Betriebssystem Windows XY oder ein gleichwertiges Betriebssystem sowie die Softwareprogramme Word, Excel und Access (Version ab dem Jahr 2000),
  3. den Arbeitgeber zu verpflichten, die Installation und den Aufbau der unter Nummern 1. ...

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