Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten. Sachaufwand. Betriebsrat. Büroraum. PC. Erforderlichkeit Zubehör

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein bundesweit tätiges Drogerieunternehmen kann Betriebsräte nicht darauf verweisen, statt eines PC eine elektrische Schreibmaschine zur Durchführung der Betriebsratstätigkeit zu benutzen.

 

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bocholt (Beschluss vom 17.04.2009; Aktenzeichen 2 BV 19/08)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Schluss-Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 17.04.2009 – 2 BV 19/08 – wird hinsichtlich der ihr darin auferlegten Verpflichtungen,

  1. das Betriebsratsbüro in N1 einzurichten und
  2. das Betriebsratsbüro mit einem Computer und Drucker auszustatten,

mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor insoweit wie folgt lautet:

Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, dem Betriebsrat in der Verkaufsstelle N1 einen Büroraum mit Fenster, der von außen nicht abgehört werden kann, sowie folgende Gegenstände mittlerer Art und Güte zur Verfügung zu stellen: Personalcomputer nebst Monitor, Tastatur, Maus und Drucker sowie die dazugehörige Software (z.B. Betriebssystem Microsoft Windows mit Microsoft Word, Excel und Outlook).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Büroraum, einen Personalcomputer nebst Zubehör und Software (im Folgenden kurz: PC) sowie einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit mehrere tausend Drogeriemärkte mit mehreren zehntausend Beschäftigten. Der antragstellende Betriebsrat ist für den „Bezirk 123 S3” erstmals im Sommer 2008 gewählt worden und aktuell zuständig für 13 Verkaufsstellen mit insgesamt 44 Arbeitnehmern.

Die derzeitige Betriebsratsvorsitzende kommt in einer Filiale in N1 zum Einsatz. Dort befinden sich – neben dem Verkaufs- und einem Lagerraum – zwei weitere Räume, zum einen genutzt als „Büro und Sozialraum” und zum anderen ausgewiesen als „Lager II”, in dem bestimmte Gegenstände abgestellt sind.

Im Betrieb der Arbeitgeberin kommt ein Tarifvertrag zur Ergänzung des Tarifvertrages gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG (im Folgenden kurz: Ergänzungstarifvertrag) zur Anwendung, dessen Ziffer 2 wie folgt lautet:

„2. Sachaufwand des Betriebsrates

2.1.

Der Betriebsrat bestimmt seinen Sitz an einer Verkaufsstelle oder Filiale des Bezirkes unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Vorrang haben die Verkaufsstellen oder Filialen am Sitz des Betriebsratsvorsitzenden oder stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden.

Der Arbeitgeber stellt am Sitz des Betriebsrates einen verschließbaren Schrank, einen Schreibtisch mit Sitzgelegenheit sowie die für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen sachlichen Mittel im Sinne des § 40 BetrVG zur Verfügung.

Zu den für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen Sachmittel gehören 2 Telefone mit Amtsleitungen.

2.2.

In den Verkaufsstellen des Betriebsratsvorsitzenden und stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden sind Telefone installiert, die sicherstellen, dass diese Telefonapparate von allen Verkaufsstellen angerufen werden können.

2.3.

Die Bezirksleitung stellt dem Betriebsrat eine geeignete Tagungsmöglichkeit zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen zur Verfügung.”

Gemäß Ziffer 1. des am 06.03.2009 vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Teilvergleichs hat die Arbeitgeberin sich verpflichtet, dem Betriebsrat ein Büro an noch festzustellendem Ort inklusive Tisch, 5 Stühlen, Faxgerät und Festnetztelefon einzurichten, was bis heute nicht erfolgt ist.

Dem vorausgegangen waren mehrere mündliche Bitten des Betriebsrates, ein Gespräch mit dem Verkaufsleiter K4 am 12.09.2008, ein Aufforderungsschreiben des Betriebsrates vom 26.09.2008 (Bl. 177 d.A.) und ein vorgerichtliches anwaltliches Schreiben vom 20.10.2008 (Bl. 181 d.A.), auf das die Arbeitgeberin u.a. wie folgt antwortete:

„Zur Zeit findet eine Standortüberprüfung des Betriebsratsbüros statt. Wenn diese abgeschlossen ist, werden wir diesbezüglich auf Sie zukommen.”

Soweit für die vorliegende Entscheidung relevant, hat der Betriebsrat die Auffassung vertreten, auf der Basis der einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen habe er seinen Sitz an der Einsatzverkaufsstelle der Betriebsratsvorsitzenden in N1 bestimmt. Dort könne für ihn durch Verlegung des Sozialraums in den ungenutzten Lagerraum ein Büro geschaffen werden.

Dieses müsse mit einem PC ausgestattet werden. Eine elektrische Schreibmaschine sei kein adäquater Ersatz, um Schriftstücke sachgerecht fertigen und speichern zu können.

Soweit hier von Interesse, hat der Betriebsrat beantragt,

den Arbeitgeber zu verpflichten, dem Betriebsrat das Betriebsratsbüro in der Filiale in N1 einzurichten und mit einem Computer und Drucker auszustatten.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie hat darauf hingewiesen, dass das zur Verfügung zu stellende Büro nicht notwendigerweise in N1 einzurichten sei; ihr stehe diesbezüglich ein noch auszuübendes Bestimmungsrech...

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