Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachaufwand des Betriebsrats. Laptop neben PC

 

Leitsatz (amtlich)

Anschaffung eines Laptops als erforderliches Sachmittel neben bereits vorhandenen stationären PC.

 

Leitsatz (redaktionell)

2. Ein neunköpfiger Betriebsrat darf die Anschaffung eines Laptops auch dann als zu seiner Aufgabenerfüllung erforderlich ansehen, wenn ihm ein stationärer PC zur Verfügung steht.

 

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 09.06.2011; Aktenzeichen 15 BV 273/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.06.2011

- 15 BV 273/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin dem neunköpfigen Betriebsrat zusätzlich zu einem im Betriebsratsbüro vorhandenen stationären PC einen Laptop zur Verfügung stellen muss.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.06.2011 (Bl. 88 ff. d.A.) dem Begehren des Betriebsrats statt gegeben. Der Betriebsrat habe einen Laptop als Sachmittel im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten dürfen. Unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten des mittelständischen Unternehmens handele es sich bei dem Laptop um ein alltägliches Arbeitsinstrument. Er sei erforderlich, um Vorschläge, Organigramme oder ähnliche Übersichten im Betrieb mit den Mitarbeitern direkt vor Ort besprechen und Ausschusssitzungen an unterschiedlichen Orten des Betriebs durchführen zu können. Die Belegschaft habe ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre Interessenvertretung mit ähnlichen Mitteln ausgestattet sei wie eine erhebliche Anzahl von Mitarbeitern des Verwaltungsbereichs. Die mit der Anschaffung des Laptops verbundenen Kosten seien vertretbar. Wegen der weiteren des Vorbringens der Beteiligten erster Instanz sowie ihrer Antragstellung und den Einzelheiten der Begründung, die das Arbeitsgericht zu seiner Entscheidung bewogen haben, wird auf die Gründe des Beschlusses vom 09.06.2011 Bezug genommen.

Gegen den ihr am 08.07.2011 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 12.07.2011 Beschwerde eingelegt und diese am 11.08.2011 begründet.

Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Erforderlichkeit des Laptops zur Durchführung der Betriebsratsarbeit angenommen. Das freigestellte Betriebsratsmitglied, Frau V , könne sich in Vollzeit der Betriebsratsarbeit widmen und den fest installierten PC im Betriebsratsbüro nutzen. Zahlreiche Auswärtstermine des Betriebsratsvorsitzenden seien zu bestreiten. Sofern Ausschusssitzungen oder Betriebsratssitzungen in anderen Räumen als im Betriebsratsbüro abgehalten würden, könnten in den anderen Räumen vorhandene Rechner mitbenutzt werden.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09. Juni 2011, Aktenzeichen 15 BV 273/10, abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er rügt, die Arbeitgeberin setze sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht hinreichend mit den Feststellungen des Arbeitsgerichts auseinander. Vorrangig der Betriebsratsvorsitzende, Herr F , solle den Laptop nutzen, da er der hauptsächliche Ansprechpartner für die Mitarbeiter sei. Er müsse die Möglichkeit haben, zeitnah auf E-Mail-Anfragen reagieren zu können. Zum Teil mehrfach in der Woche müsse er aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit auswärtige Termine wahrnehmen. Mit dem Laptop sei es ihm möglich, nach Arbeitsende Betriebsratstätigkeit auch von zu Hause aus zu erledigen. Im Rahmen von Ausschuss- oder Betriebsratssitzungen könnten Projekte auf dem Laptop veranschaulicht dargestellt, auf alle benötigten Unterlagen zurückgegriffen und die Ergebnisse unmittelbar elektronisch erfasst werden. Vorschläge, Organigramme oder ähnliche Übersichten könnten direkt vor Ort mit den Mitarbeitern besprochen werden, ohne den Umweg einer Terminsvereinbarung im Betriebsratsbüro, anschließender Besichtigung des Arbeitsplatzes und erneuter Rückkehr in das Betriebsratsbüro. Da alle Produktionsvorgänge elektronisch erfasst würden, müsse der Betriebsrat flexibel, auch vom Arbeitsplatz des jeweiligen Mitarbeiters aus, auf das Netzwerk zugreifen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 87 Abs. 2 ArbGG, 66 Abs. 1 frist- und formgerecht eingelegt und begründet.

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn das Arbeitsgericht hat in jeder Hinsicht überzeugend erkannt.

a) Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Informations- und Kommunikationstechnik stehen gleichrangig neben R...

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