Entscheidungsstichwort (Thema)

Internetzugang des Betriebsrats. Unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf weiteren Internetzugang bei fehlenden Anhaltspunkten für arbeitgeberseitige Kontrolle und Überwachung des betrieblichen Intranets

 

Leitsatz (amtlich)

Ein vom Arbeitgeber dem Betriebsrat über das betriebliche Intranet zur Verfügung gestellter Internetanschluss erfüllt die Informations- und Kommunikationsansprüche des Betriebsrates aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Es besteht in diesem Fall grundsätzlich kein Anspruch auf einen (weiteren) Internetanschluss über einen externen Provider, durch den zusätzliche Kosten anfallen. Zur Begründung eines solchen Anspruchs reichen insbesondere allgemeine Sicherheitsbedenken oder Überwachungsbesorgnisse ohne konkrete Tatsachegrundlage nicht aus.

 

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Entscheidung vom 31.07.2012; Aktenzeichen 5 BV 2/12)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2012 (Az.: 5 BV 2/12) wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der antragstellende Betriebsrat verlangt von der Arbeitgeberin, ihm statt eines Internetzugangs über das Intranet des Unternehmens einen externen Internetzugang inklusive einer Flatrate zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin betreibt die S. B., K. und S. Sie steht im Eigentum des Landes Baden-Württemberg und hat ihren Sitz in S. Der Antragsteller ist der im Betrieb B. gebildete, aus sieben Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Es gibt im Betrieb keine Betriebsvereinbarung zur Internetnutzung oder einer diesbezüglichen Kontrolle durch die Arbeitgeberin. Der Betriebsrat verfügt seit etwa 1997 über einen so genannten externen Internetzugang für den Betriebsrats-PC im Betriebsratsbüro in B. Im Jahr 2011 bemerkte ein IT-Mitarbeiter der Arbeitgeberin, dass der Internetanschluss des Betriebsrates über einen externen Service-Provider (die Firma Arcor) als ISDN-Verbindung im so genannten "Internet-by-call"-Verfahren durchgeführt wurde. ISDN-Internetverbindungen sind nach heutigem Stand der Technik wegen der geringen Bandbreite technisch veraltet. Im "Internet-by-call-"Verfahren entstehen für die Internetnutzung ferner Kosten, die von der zeitlichen Nutzung des Internets abhängig sind, für den Betriebsrat im Jahr 2011 insgesamt EUR 2.104,77.

Die Arbeitgeberin entschloss sich zu einer Änderung des bisherigen Anschlusses und teilte dem Betriebsrat nach vorhergehender diesbezüglicher Korrespondenz mit Schreiben vom 30. Oktober 2011 (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 11; I/11) mit, dass sie ab 1. November 2011 eventuell anfallende Kosten für einen externen Internet-by-call Anschluss nicht mehr übernehme, dem Betriebsrat aber einen Internetzugang über das firmeninterne Netzwerk (Intranet) zur Verfügung stelle, wodurch keine weiteren Kosten anfallen. Hiermit war der Betriebsrat, der die mögliche Gefahr der Überwachung der Internetnutzung des Betriebsrates durch die Arbeitgeberin sieht, nicht einverstanden und verlangte die Einrichtung eines externen Internetanschlusses zu einer Flatrate, durch die nach seiner Ansicht monatliche Kosten von EUR 20,00 entstünden.

Nachdem eine außergerichtliche Lösung nicht erzielt werden konnte, verfolgt der Betriebsrat mit seinem am 28. Februar 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Arbeitgeberin am 2. März 2012 zugestellten Antrag sein Ziel auf Überlassung eines externen Internetanschlusses weiter.

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich vorgetragen, der von ihm geltend gemachte Anspruch folge aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Er habe fast 15 Jahre lang einen externen Internet-Anschluss gehabt. Bei zeitgemäßem Betrieb mit einer Flatrate würden dadurch auch nur geringe Kosten für die Arbeitgeberin anfallen. Der Betriebsrat dürfe auch unter Abwägung der Interessen der Arbeitgeberin einen externen Internetanschluss für erforderlich halten. Es sei nicht Aufgabe der Arbeitgeberin, die Nutzung des Internetzugangs des Betriebsrates zu reglementieren. Insbesondere überwiege das Geheimhaltungsinteresse des Betriebsrates das Kosteninteresse der Arbeitgeberin.

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller in dessen Betriebsratsbüro im Betrieb der Antragsgegnerin in B. für seinen Betriebsratscomputer einen externen Internetzugang inkl. einer Flatrate zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich vorgetragen, dem Betriebsrat werde ein Internetzugang über das firmeninterne Intranet wie allen anderen Stellen im Betrieb auf betriebsüblichen Weg zur Verfügung gestellt. Dem Betriebsrat stehe kein Anspruch auf einen externen Internetzugang zu, da dies für die Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben nicht erforderlich sei. Das Ziel einer laufenden und aktuellen Unterrichtungsmöglichkeit werde durch jeden beliebigen funktionsfähigen Internetanschluss erreicht, auch wenn er technisch über das betriebsinterne I...

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