Rz. 371

Für die Dauer der Bewährungszeit kann das Gericht gem. § 56b StGB Auflagen erteilen, wobei aber an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen zu stellen sind. Weisungen können nach § 56c StGB erteilt werden, wenn der Verurteilte dieser Hilfe bedarf, um keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. § 56f StGB regelt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden kann. Die Widerrufsentscheidung ergeht durch Beschluss. Sie ist gem. § 453 Abs. 2 S. 3 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

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