Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafvollstreckung. Widerruf der Strafaussetzung. statthaftes Rechtsmittel. Anrechnung erbrachter Leistungen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anrechnungsentscheidung nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt daher nicht; vielmehr prüft das Beschwerdegericht die Entscheidung in vollem Umfang, auch soweit sie im Ermessen des Gerichts steht.

 

Normenkette

StGB §§ 56c, 56f; StPO § 453 Abs. 2 S. 2; BtMG § 36 Abs. 4

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird verworfen.

 

Gründe

I. Durch das seit dem 04.11.2008 rechtskräftige Urteil des Landgerichts Gera vom 28.08.2008 (Az.: 560 Js 5671/08 2 KLs jug.) ist gegen den Verurteilten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Jena vom 26.09.2007 (Az.: 960 Js 12084/07 1 Ds jug), durch das der Verurteilte der vorsätzlichen Körperverletzung in 2 Fällen, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, schuldig gesprochen und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG für 2 Jahre zu Bewährung ausgesetzt worden war, eine Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verhängt worden.

In dem Urteil ist festgestellt, dass der Verurteilte mit 14 oder 15 Jahren erste Verhaltensauffälligkeiten in der Schule zeigte und mit Alkohol und Drogen in Kontakt kam. Schnell war er mittendrin im täglichen Konsum von Alkohol und gelegentlichem Konsum von illegalen Betäubungsmitteln. Zur Tatzeit war er infolge übermäßigen Alkoholgenusses in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne von § 21 StGB eingeschränkt.

Die gegen ihn verhängte Jugendstrafe hat der Verurteilte zunächst in der JSA Ichtershausen, Zweiganstalt Weimar, verbüßt. Durch das Amtsgericht Arnstadt ist die (weitere) Vollstreckung der Jugendstrafe am 21.07.2009 ab dem 20.08.2009 für längstens 1 Jahr zurückgestellt und angeordnet worden, dass sich der Verurteilte direkt nach Entlassung aus der JSA Ichtershausen in die Therapieeinrichtung der AHG Klinik Römhild zu begeben habe. Zum 04.02.2010 endete die dort durchgeführte Therapie. Mit seit dem 24.04.2010 rechtskräftigen Beschluss vom 12.04.2010 hat das Landgericht Gera die Vollstreckung der Restjugendstrafe nach Verbüßung von 2/3 der Strafe gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur Bewährung ausgesetzt.

Die Bewährungszeit ist auf 3 Jahre festgesetzt worden. Für die Dauer der Bewährungszeit ist der Verurteilte der Aufsicht und Leitung der für seinen jeweiligen Wohnsitz zuständigen Bewährungshilfe unterstellt worden. In Ziff. 5. des Beschlusses ist der Verurteilte angewiesen worden, die von ihm bereits begonnene ambulante Suchttherapie im Suchtberatungszentrum SiT in J, fortzuführen und nur im Einvernehmen mit der Bewährungshilfe abzubrechen. Weiter ist in Ziff. 5. des Beschlusses angeordnet, dass der Verurteilte ohne Einwilligung des Gerichts die Suchttherapie zumindest bis zum Ablauf von einem Jahr seit Rechtskraft dieses Beschlusses nicht abbrechen darf.

Durch Ziff. 6. des Beschlusses ist der Verurteilte beauflagt worden, 150 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung durch die Bewährungshilfe innerhalb von 12 Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses abzuleisten.

Nach dem Bericht der Bewährungshilfe vom 01.11.2010 traten bereits im Juni 2010 erste, wenn auch noch tolerable Versäumnisse im Rahmen der ambulanten Therapie auf. Bis zum Oktober 2010 war der Kontakt zur Suchtberatung dann vollständig abgebrochen, so dass diese einen Abschlussbericht an die Krankenkasse verfasste.

Bereits Ende Juni 2010 hatte der Verurteilte seiner Bewährungshelferin vom Rückfall in den Drogenmissbrauch berichtet. Seit Juli 2010 sind gegen den Verurteilten Ermittlungsverfahren wegen insgesamt mindestens 6 Vorfällen eingeleitet worden, wovon er in mindestens 2 Fällen gegenüber der Polizei jedenfalls teilgeständig war. So führte er sowohl am 18.07.2010 als auch am 25.08.2010 jeweils unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr ein Fahrzeug und war im letztgenannten Fall in einen Verkehrsunfall verwickelt.

Ausweislich des Berichts der Bewährungshilfe vom 17.09.2010 hatte der Verurteilte mit der Erfüllung der Arbeitsauflage noch nicht begonnen.

Mit Verfügung vom 12.10.2010 hat die Staatsanwaltschaft Gera beantragt, die mit Beschluss des Landgerichts Gera vom 12.04.2010 gewährte Strafaussetzung zu Bewährung zu widerrufen. Am 11.11.2010 hat das Landgericht Gera den Verurteilten im Beisein seines Verteidigers angehört und mit Beschluss vom selben Tage die gewährte Aussetzung der Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Gera vom 28.08.2008 (Az.: 560 Js 5671/08 - 2 KLs jug) widerrufen und weiter angeordnet, dass bislang vom Verurteilten etwa erbrachte Arbeitsstunden nicht auf die Strafe angerechnet werden.

Gegen diesen ihm am 23.11.2010 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte durch Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt F. vom 30.11.2010, eingegangen beim...

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