Rz. 1

Für die Vergütung (= Gebühren und Auslagen, vgl. § 1 Abs. 1 RVG) der Tätigkeit von Rechtsanwälten bei arbeitsrechtlichen Mandaten sind seit dem 1.7.2004 die Maßgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu beachten; weitere Vorgaben enthält u.a. § 49b BRAO.

Das RVG regelt allerdings nur die Höhe der Vergütung (wenn nichts anderes zwischen Mandant und Anwalt vereinbart wurde) – Rechtsgrund für den Vergütungsanspruch ist stets und allein der Anwaltsvertrag.[1]

 

Rz. 2

Rechtsanwälte werden grundsätzlich nicht unentgeltlich tätig.[2] Diese Prämisse ist im Rechtsdienstleistungsgesetz angelegt und sollte eigentlich selbstverständlich sein – anderes kann auch dann nicht erwartet werden, wenn sich Anwälte von Anwälten vertreten lassen oder wenn Geschäftsführer auch in ihren privaten Rechtsstreitigkeiten von den Hausanwälten ihres Unternehmens beraten werden.

 

Rz. 3

 

Praxishinweis

Das Thema "Vergütung" sollte (vom Anwalt) grundsätzlich so früh wie möglich proaktiv angesprochen und diesbezüglich für Klarheit gesorgt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn zweifelhaft ist, ob der Mandant die Dienste des Anwalts bezahlen will oder kann.

Der Anwalt sollte sich also schon im Vorfeld auf die Preisdiskussion vorbereiten und für sich entschieden haben, zu welchen Bedingungen er (nicht) tätig werden wird. Bestehen Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit oder -moral des Mandanten, kann er Kostenvorschüsse verlangen oder auf die Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe hinweisen.

 

Rz. 4

Die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit eines Anwalts bemisst sich entweder nach den Vorgaben des RVG oder nach der Vergütungsvereinbarung, die der Mandant und der Anwalt zuvor abgeschlossen haben.

Nach § 34 Abs. 1 RVG soll eine Vergütungsvereinbarung immer dann getroffen werden, wenn es um eine außergerichtliche Beratung geht, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, oder wenn der Anwalt ein schriftliches Gutachten ausarbeiten soll. In diesen Fällen greift nämlich keiner der im RVG geregelten Gebührentatbestände, sodass dann, wenn keine oder eine unwirksame oder gar eine nichtige Vereinbarung geschlossen wurde, die Regelungen des bürgerlichen Rechts in §§ 612, 632 BGB gelten (s. Rdn 36). Für Verbraucher hat der Gesetzgeber in § 34 Abs. 1 S. 3 RVG allerdings Obergrenzen vorgesehen: Hiernach beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 EUR; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr höchstens 190 EUR. Eine Vergütungsvereinbarung empfiehlt sich darüber hinaus auch bei laufenden Beratungen und in Fällen, in denen der Arbeitsaufwand nicht gut abschätzbar ist.

Die Höhe der Vergütung nach dem RVG richtet sich nach dem Gegenstandswert, also dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat, § 2 Abs. 1 RVG. Darauf soll der Anwalt den Mandanten gem. § 49b Abs. 5 BRAO vor der Übernahme des Mandats hinweisen. Für diesen Gegenstandswert ergibt sich aus der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG ein Gebührenbetrag, der mit den im konkreten Einzelfall anfallenden Gebühren zu multiplizieren ist. Wie viele Gebühren im Einzelfall verdient sind, ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV). Dank dieser bundesweit geltenden Regelungen ist die Höhe der Anwaltsvergütung nach RVG in den neuen und alten Bundesländern jedenfalls in der Theorie gleich. Da sich der Gegenstandswert im Arbeitsrecht jedoch regelmäßig nach dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers richtet, haben regionale Gehaltsstrukturen durchaus noch Einfluss auf die Anwaltsvergütung.

 

Rz. 5

Die Preisfindung für die anwaltliche Tätigkeit wird – wie alle Dienstleistungen – vom Prinzip Angebot und Nachfrage bestimmt,[3] d.h. der Anwalt verhandelt seine Preise selbst. Dessen ungeachtet bilden die gesetzlichen Vergütungsregeln eine wichtige Grundlage für die Bezahlung der anwaltlichen Tätigkeit. Dies gilt vor allem für kleinere Mandate, bei denen eine Vergütung nach Stunden unangemessen erschiene, und für rechtsschutzversicherte Mandanten, denn Rechtsschutzversicherungen übernehmen in aller Regel keine Vergütung nach Stunden, sondern übernehmen nur[4] die Kosten nach dem RVG. Aber auch bei länger andauernden Arbeitgebermandaten, bei denen oftmals eine Vergütung nach Stunden stattfindet,[5] spielt das RVG eine Rolle, da es nach § 49b Abs. 1 BRAO (mit einigen Ausnahmen) unzulässig ist, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren, als es das RVG vorsieht. Die nach § 4a RVG ohnehin nur begrenzt zulässige Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist in Kündigungsmandaten wenig praktikabel.

[1] Hierbei handelt es sich um einen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, §§ 627, 675 BGB, und der von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann.
[2] Vgl. BGH v. 24.5.2007 – IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332; OLG Düsseldorf v. 1.12.2022 – I-24 U 109/21, NJOZ 2023, 412; Schaefer/Schaefer/Simon, § 1 Rn 1 mit Hinweis darauf, dass Honorar sich von dem l...

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