Rz. 36

Kommt es nicht zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, erhält der Anwalt für seine beratende Tätigkeit über den Verweis in § 34 Abs. 1 RVG die nach bürgerlichem Recht übliche Vergütung gem. §§ 612, 632 BGB (zur Sonderregelung für Verbraucher siehe Rdn 4, 35).

Für die Bestimmung der in diesem Sinne üblichen Vergütung kommt es auf die am gleichen Ort (= Kammerbezirk, ggf. differenzierend nach Stadt und ländlichen Bereichen) für eine vergleichbare anwaltliche Tätigkeit nach Marktkriterien üblicherweise bezahlte Vergütung an; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, also die Kanzleigröße, die Spezialisierung usw.[69] Dabei gilt gem. § 34 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 RVG § 14 Abs. 1 RVG entsprechend, d.h. der Rechtsanwalt muss bei der Bemessung der Vergütung für einen Verbraucher in dem durch § 34 RVG gezogenen Rahmen nach billigem Ermessen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (siehe hierzu Rdn 41 ff.).

 

Rz. 37

Die übliche Vergütung zu ermitteln ist oft nicht leicht. Ist die Höhe der Vergütung streitig, kann das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einholen lassen; eine dahin gehende Pflicht besteht indes nicht, denn § 14 Abs. 2 RVG ist nicht anwendbar.[70] Ist keine übliche Vergütung ermittelbar, ist der Vertrag ergänzend und unter Berücksichtigung des § 14 RVG auszulegen.[71]

[69] Vgl. AnwK-RVG/Thiel/Eder, § 34 Rn 95 ff.
[70] Vgl. AnwK-RVG/Thiel/Eder, § 34 Rn 106 f.
[71] Vgl. AnwK-RVG/Thiel/Eder, § 34 Rn 99.

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