Rz. 369

Diese vorzeitige Beendigung betrifft die Fälle, in denen der Auftrag des Rechtsanwalts endigt, bevor er die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht, oder bevor er einen Termin wahrgenommen hat.

 

Rz. 370

Muster 50: Musterrechnung 4.50: Vorzeitige Beendigung in 1. Instanz – ohne vorherige außergerichtliche Vertretung

 

Musterrechnung 4.50: Vorzeitige Beendigung in 1. Instanz – ohne vorherige außergerichtliche Vertretung

Rechtsanwalt O soll für seinen Mandanten P einen Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleichsansprüchen einreichen. Rechtsanwalt O hat umfangreiche Berechnungen durchgeführt und kommt zu einem Ausgleichsanspruch von 17.000,00 EUR. Rechtsanwalt O hat sogleich Auftrag zur Einreichung eines Antrags erhalten. Zu einer außergerichtlichen Vertretung kommt es nicht. Rechtsanwalt O diktiert den Antrag. Mandant P ruft in der Kanzlei an und bittet, den Antrag nicht einzureichen, er habe sich außergerichtlich geeinigt. Es kommt nicht mehr zur Einreichung des Antrags.

 

Gegenstandswert: 17.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 35 FamGKG

0,8 Verfahrensgebühr aus 17.000,00 EUR

Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG
556,80 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 576,80 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 109,59 EUR
Summe 686,39 EUR

Eine Mitwirkung am Zustandekommen der Einigung ist nicht ersichtlich, daher keine Einigungsgebühr (vgl. dazu Rdn 220; zum Gegenstandswert siehe § 2 Rdn 129).

 

Rz. 371

Muster 51: Musterrechnung 4.51: Vorzeitige Beendigung in 1. Instanz – mit vorheriger außergerichtlicher Vertretung

 

Musterrechnung 4.51: Vorzeitige Beendigung in 1. Instanz – mit vorheriger außergerichtlicher Vertretung

Rechtsanwalt O soll für seinen Mandanten P die Zahlung von Zugewinnausgleichsansprüchen geltend machen. Rechtsanwalt O hat umfangreiche Berechnungen durchgeführt und kommt zu einem Ausgleichsanspruch von 17.000,00 EUR. Der Auftrag lautet zunächst auf außergerichtliche Vertretung, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Gegner gesetzten Frist erhält Rechtsanwalt O Verfahrensauftrag; er soll einen entsprechenden Antrag bei Gericht einreichen. Rechtsanwalt O Rechtsanwalt O diktiert den Antrag. Mandant P ruft in der Kanzlei an und bittet, den Antrag nicht einzureichen, er habe sich außergerichtlich geeinigt. Die Einigung entspricht den außergerichtlich von Rechtsanwalt O gemachten Vorschlägen, so dass seine Mitwirkung am Zustandekommen der Einigung gegeben ist.

Gegenstandswert: 17.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S 1 RVG, 35 FamGKG

1. Außergerichtliche Vertretung

 

1,3 Geschäftsgebühr aus 17.000,00 EUR

Nr. 2300 VV RVG
904,80 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 924,80 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 175,71 EUR
Summe 1.100,51 EUR

2. Tätigkeit nach Verfahrensauftrag

 

0,8 Verfahrensgebühr aus 17.000,00 EUR

Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG
556,80 EUR
abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ./. 452,40 EUR
Zwischensumme 104,40 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 124,40 EUR

1,5 Einigungsgebühr

Nr. 1000 VV RVG
1.044,00 EUR
Zwischensumme 1.168,40 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 222,00 EUR
Summe 1.390,40 EUR

Eine Mitwirkung am Zustandekommen der Einigung ist ersichtlich, daher fällt eine Einigungsgebühr an, (vgl. dazu Rdn 220); zur Anrechnung der Geschäftsgebühr vgl. unter Rdn 138; zur Höhe der Auslagenpauschale vgl. § 5 Rdn 12. Zur Musterrechnung mit Terminsgebühr neben einer 0,8 Verfahrensgebühr siehe Rdn 468 und 470.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge