Rz. 110
Nach der Anmerkung zu Nr. 2300 darf der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nicht fordern, wenn die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig war (fakultativ nicht kumulativ!).
Rz. 111
Zur Erinnerung:
§ 14 Abs. 1 RVG, der für Rahmengebühren gilt, enthält folgende Kriterien:
▪ | Umstände des Einzelfalls |
▪ | Umfang der anwaltlichen Tätigkeit |
▪ | Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit |
▪ | Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber |
▪ | Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers |
▪ | das Haftungsrisiko |
Rz. 112
Bei der Geschäftsgebühr spielen aufgrund der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG allerdings ab einem Satz von 1,3 nur noch die Kriterien Umfang und Schwierigkeit eine Rolle. Alle anderen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG kommen nicht mehr zur Anwendung. Bis zu einem Gebührensatz bis 1,3 sind diese aber natürlich ebenfalls zur Bemessung der Gebühr mit heranzuziehen.
Rz. 113
Musterrechnung 4.13: Außergerichtliche Vertretung – durchschnittliche Angelegenheit – Umgangsrecht
Rechtsanwältin Z vertritt außergerichtlich Mandant H wegen des Umgangsrechts für das Kind Anna gegenüber der sorgeberechtigten Mutter. Die Angelegenheit war nicht schwierig und auch nicht umfangreich.
Gegenstandswert: 3.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG
1,3 Geschäftsgebühr aus 3.000,00 EUR Nr. 2300 VV RVG |
261,30 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 281,30 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 53,45 EUR |
Summe | 334,75 EUR |
Zum Gegenstandswert siehe § 2 Rdn 338 ff.
Rz. 114
Musterrechnung 4.14: Außergerichtliche Vertretung – überdurchschnittliche Angelegenheit – Umgangsrecht
Rechtsanwältin Z vertritt außergerichtlich Mandant H wegen des Umgangsrechts für das Kind Anna gegenüber der sorgeberechtigten Mutter. Die Angelegenheit war sehr umfangreich und auch schwierig, so dass der Ansatz der Höchstgebühr gerechtfertigt ist. Da die Gegenseite "beratungsresistent", wenig vergleichsbereit und die Sachverhaltsaufklärung schwierig waren, zudem ein Gutachten eingeholt werden musste, mehrere Anhörungstermine stattgefunden haben und zahlreiche Telefonate mit dem aufgebrachten Mandanten geführt werden mussten, setzt Rechtsanwältin Z die Höchstgebühr an.
Gegenstandswert: 3.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 FamGKG
2,5 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG |
502,50 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 522,50 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 99,28 EUR |
Summe | 621,78 EUR |
Zum Gegenstandswert siehe § 2 Rdn 338 ff.
Rz. 115
Musterrechnung 4.15: Außergerichtliche Vertretung – durchschnittliche Angelegenheit – Sorgerecht und Umgangsrecht
Rechtsanwältin Z vertritt außergerichtlich Mandant H wegen des Sorge- und Umgangsrechts für das Kind Anna gegenüber der sorgeberechtigten Mutter. Die Angelegenheit war nicht schwierig und auch nicht umfangreich.
Gegenstandswert:
Sorgerecht | 3.000,00 EUR §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG |
Umgangsrecht | 3.000,00 EUR §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG |
addiert | 6.000,00 EUR § 22 Abs. 1 RVG |
1,3 Geschäftsgebühr
Nr. 2300 VV RVG | 460,20 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 480,20 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 91,24 EUR |
Summe | 571,44 EUR |
Zum Gegenstandswert siehe § 2 Rdn 338 ff.
Rz. 116
Musterrechnung 4.16: Außergerichtliche Vertretung – durchschnittliche Angelegenheit – Sorgerecht und Umgangsrecht für mehrere Kinder
Rechtsanwältin Z vertritt außergerichtlich Mandant H wegen des Sorge- und Umgangsrechts für die Kinder Anna und Jonas gegenüber der sorgeberechtigten Mutter. Allerdings war ein Mehraufwand wegen des Sorgerechts gegeben, da Jonas besonders starke Bindungen an die Mutter hat und seine Einschulung bevorsteht. RAin Z berücksichtigt ihrerseits den Mehraufwand mit einer etwas höheren Geschäftsgebühr von 1,5 sowie dem Ansatz eines höheren Wertes für das Sorgerecht.
Gegenstandswert:
Sorgerecht | 5.000,00 EUR §§ 23 Abs. 1 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FamGKG |
Umgangsrecht | 3.000,00 EUR §§ 23 Abs. 1 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG |
addiert | 8.000,00 EUR § 22 Abs. 1 RVG |
1,5 Geschäftsgebühr aus 8.000,00 EUR
Nr. 2300 VV RVG | 684,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 704,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 133,76 EUR |
Summe | 837,76 EUR |
Zum Gegenstandswert siehe § 2 Rdn 338 ff.
Hinweis
Die Kindschaftssache ist auch dann als Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft; eine Multiplikation des Wertes findet nicht statt, vgl. dazu § 45 Abs. 2 FamGKG.
Rz. 117
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