Rz. 110

Nach der Anmerkung zu Nr. 2300 darf der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nicht fordern, wenn die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig war (fakultativ nicht kumulativ!).

 

Rz. 111

Zur Erinnerung:

§ 14 Abs. 1 RVG, der für Rahmengebühren gilt, enthält folgende Kriterien:

Umstände des Einzelfalls
Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
das Haftungsrisiko
 

Rz. 112

Bei der Geschäftsgebühr spielen aufgrund der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG allerdings ab einem Satz von 1,3 nur noch die Kriterien Umfang und Schwierigkeit eine Rolle. Alle anderen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG kommen nicht mehr zur Anwendung. Bis zu einem Gebührensatz bis 1,3 sind diese aber natürlich ebenfalls zur Bemessung der Gebühr mit heranzuziehen.

 

Rz. 113

Muster 13: Musterrechnung 4.13: Außergerichtliche Vertretung – durchschnittliche Angelegenheit – Umgangsrecht

 

Musterrechnung 4.13: Außergerichtliche Vertretung – durchschnittliche Angelegenheit – Umgangsrecht

Rechtsanwältin Z vertritt außergerichtlich Mandant H wegen des Umgangsrechts für das Kind Anna gegenüber der sorgeberechtigten Mutter. Die Angelegenheit war nicht schwierig und auch nicht umfangreich.

Gegenstandswert: 3.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG

 

1,3 Geschäftsgebühr aus 3.000,00 EUR

Nr. 2300 VV RVG
261,30 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 281,30 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 53,45 EUR
Summe 334,75 EUR

Zum Gegenstandswert siehe § 2 Rdn 338 ff.

 

Rz. 114

Muster 14: Musterrechnung 4.14: Außergerichtliche Vertretung – überdurchschnittliche Angelegenheit – Umgangsrecht

 

Musterrechnung 4.14: Außergerichtliche Vertretung – überdurchschnittliche Angelegenheit – Umgangsrecht

Rechtsanwältin Z vertritt außergerichtlich Mandant H wegen des Umgangsrechts für das Kind Anna gegenüber der sorgeberechtigten Mutter. Die Angelegenheit war sehr umfangreich und auch schwierig, so dass der Ansatz der Höchstgebühr gerechtfertigt ist. Da die Gegenseite "beratungsresistent", wenig vergleichsbereit und die Sachverhaltsaufklärung schwierig waren, zudem ein Gutachten eingeholt werden musste, mehrere Anhörungstermine stattgefunden haben und zahlreiche Telefonate mit dem aufgebrachten Mandanten geführt werden mussten, setzt Rechtsanwältin Z die Höchstgebühr an.

Gegenstandswert: 3.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 FamGKG

 

2,5 Geschäftsgebühr

Nr. 2300 VV RVG
502,50 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 522,50 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 99,28 EUR
Summe 621,78 EUR

Zum Gegenstandswert siehe § 2 Rdn 338 ff.

 

Rz. 115

Muster 15: Musterrechnung 4.15: Außergerichtliche Vertretung – durchschnittliche Angelegenheit – Sorgerecht und Umgangsrecht

 

Musterrechnung 4.15: Außergerichtliche Vertretung – durchschnittliche Angelegenheit – Sorgerecht und Umgangsrecht

Rechtsanwältin Z vertritt außergerichtlich Mandant H wegen des Sorge- und Umgangsrechts für das Kind Anna gegenüber der sorgeberechtigten Mutter. Die Angelegenheit war nicht schwierig und auch nicht umfangreich.

Gegenstandswert:

 
Sorgerecht 3.000,00 EUR §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG
Umgangsrecht 3.000,00 EUR §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG
addiert 6.000,00 EUR § 22 Abs. 1 RVG

1,3 Geschäftsgebühr

 
Nr. 2300 VV RVG 460,20 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 480,20 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 91,24 EUR
Summe 571,44 EUR

Zum Gegenstandswert siehe § 2 Rdn 338 ff.

 

Rz. 116

Muster 16: Musterrechnung 4.16: Außergerichtliche Vertretung – durchschnittliche Angelegenheit – Sorgerecht und Umgangsrecht für mehrere Kinder

 

Musterrechnung 4.16: Außergerichtliche Vertretung – durchschnittliche Angelegenheit – Sorgerecht und Umgangsrecht für mehrere Kinder

Rechtsanwältin Z vertritt außergerichtlich Mandant H wegen des Sorge- und Umgangsrechts für die Kinder Anna und Jonas gegenüber der sorgeberechtigten Mutter. Allerdings war ein Mehraufwand wegen des Sorgerechts gegeben, da Jonas besonders starke Bindungen an die Mutter hat und seine Einschulung bevorsteht. RAin Z berücksichtigt ihrerseits den Mehraufwand mit einer etwas höheren Geschäftsgebühr von 1,5 sowie dem Ansatz eines höheren Wertes für das Sorgerecht.

Gegenstandswert:

 
Sorgerecht 5.000,00 EUR §§ 23 Abs. 1 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FamGKG
Umgangsrecht 3.000,00 EUR §§ 23 Abs. 1 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG
addiert 8.000,00 EUR § 22 Abs. 1 RVG

1,5 Geschäftsgebühr aus 8.000,00 EUR

 
Nr. 2300 VV RVG 684,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 704,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 133,76 EUR
Summe 837,76 EUR

Zum Gegenstandswert siehe § 2 Rdn 338 ff.

 

Hinweis

Die Kindschaftssache ist auch dann als Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft; eine Multiplikation des Wertes findet nicht statt, vgl. dazu § 45 Abs. 2 FamGKG.

 

Rz. 117

Muster 17: Musterrechnung 4.1...

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