Rz. 301

Gegenstandswert des Vergleichs sind die Ansprüche, die mit dem Vergleich erledigt werden und nicht der Betrag, auf den sich die Beteiligten vergleichen.

 

Rz. 302

Zum Gegenstandswert in Unterhaltssachen ist darauf hinzuweisen, dass es bei außergerichtlicher Vertretung keinen Zeitpunkt der Antragseinreichung im Sinne des § 34 FamGKG gibt. Hier verhält es sich vielmehr so, dass bei Beendigung des Mandats (z.B. durch Vergleich) die zukünftigen Beträge (maximal für zwölf Monate) heranzuziehen und alle zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge hinzuzurechnen sind.[225] Zur Antragserweiterung bei laufendem Unterhaltsverfahren siehe § 2 Rdn 296.

Zur Frage, wann eine Unterhaltskapitalabfindung Gegenstandswert sein kann, siehe § 2 Rdn 308.

 

Rz. 303

Besondere Beachtung findet § 31b RVG, der zum 1.8.2013 mit dem 2. KostRMoG ins Leben gerufen wurde. Danach beträgt bei Abschluss von reinen Zahlungsvereinbarungen (ohne weitergehende Regelungen!) im Sinne der Nr. 1000 VV RVG der Gegenstandswert 20 % des Anspruchs. Sofern die Forderung bereits tituliert ist und Gegenstand der Zahlungsvereinbarung allein die Zahlungsmodalitäten sind, beträgt der Wert 20 % der gesamten Vollstreckungsforderung, d.h. einschließlich Kosten und Zinsen entsprechend § 25 RVG.

 

Rz. 304

Ob eine Einigungsgebühr nach RVG entstehen kann, wenn der Rechtsanwalt an einer Ratenzahlungsvereinbarung mitwirkt, war bereits vor Inkrafttreten des RVG strittig. Durch Ergänzung des Absatzes 1 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG hat der Gesetzgeber im Rahmen des 2. KostRMoG nunmehr klargestellt, dass der Abschluss einer Zahlungsvereinbarung in jedem Fall eine Einigungsgebühr auslöst. Abs. 1 lautet seit dem 1.8.2013 wie folgt:

 

(1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den

1. der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder
2. die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung).

Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden.

 

Rz. 305

Ist ein Vollstreckungsverfahren anhängig oder wurde der Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung bereits beauftragt, kann gem. Abs. 1 S. 3 der Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr abgerechnet werden.

Die neben der Einigungsgebühr entstehende Betriebsgebühr (je nach Auftrag: Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG oder 0,3 Verfahrensgebühr für die ZV nach Nr. 3309 VV RVG) wird aus dem vollen Gegenstandswert berechnet; § 31b RVG gilt insoweit nur für den Ansatz der Einigungsgebühr.

 

Rz. 306

 

Praxistipp

Es wird empfohlen, in Zahlungsvereinbarungen auch den vorläufigen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (ein genereller Verzicht ist nicht erforderlich) mit aufzunehmen, um später nicht wiederum einem erneuten Streit ausgesetzt zu sein, man habe keine Einigung im Sinne der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV RVG geschlossen und die Einigungsgebühr sei damit nicht entstanden.

 

Rz. 307

Muster 4.40: Vollstreckungsauftrag bezüglich Zugewinnausgleichsforderung – Abschluss einer Zahlungsvereinbarung unter vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

 

Muster 4.40: Vollstreckungsauftrag bezüglich Zugewinnausgleichsforderung – Abschluss einer Zahlungsvereinbarung unter vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

Der Antragsgegner wird mit Beschluss des Familiengerichts verpflichtet, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 25.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtskraft der Ehescheidung zu bezahlen. Da eine freiwillige Zahlung durch den Antragsgegner nicht erfolgt ist, beantragt RA X für die Antragstellerin im Mai 2017 auftragsgemäß den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Nach antragsgemäßem Erlass setzt sich der Antragsgegner und Schuldner mit RA X in Verbindung und schließt mit diesem eine Zahlungsvereinbarung, wonach der Schuldner die offene Vollstreckungsforderung in monatlichen Raten begleichen kann. Gleichzeitig verpflichtet sich die Antragstellerin, vorläufig auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten sofern die Ratenzahlungen pünktlich geleistet werden.

Hinweis: Eine Ruhendstellung der Pfändungsmaßnahme ist seit dem neuen Vollstreckungsrecht nicht mehr möglich!

Gegenstandswert:

 
Hauptforderung (Zugewinn): 25.000,00 EUR    
zzgl. aufgelaufene Zinsen: 300,00 EUR    
Gegenstandswert: 25.300,00 EUR,    § 25 Abs. 1 RVG
für die Einigung: 5.060,00 EUR,    §§ 31b, 25 Abs. 1    Nr. 1 RVG
 

0,3 Verfahrensgebühr aus 25.300,00 EUR

Nr. 3309 VV RVG
258,90 EUR
1,0 Einigungsgebühr aus 5.060,00 EUR  
Nr. 1003 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 1000 VV RVG 354,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 632,90 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 120,25 EUR
Summe 753,1...

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