Rz. 48

Falls die natürliche Person nach ihrem Wegzug weiterhin inländische Einkünfte i.S.v. § 49 Abs. 1 EStG bezieht, bleibt sie mit diesen Einkünften in Deutschland nach § 1 Abs. 4 im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerpflichtig. Auch im Verhältnis zu Österreich als Wohnsitzstaat entstehen hierbei Besteuerungskonflikte, die das DBA Österreich/Deutschland regelt.

 

Rz. 49

Nach dem BMF-Schreiben vom 15.3.1996[53] gehört Österreich nicht zu den niedrig besteuernden Ländern i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG, da die Belastung durch die in Österreich erhobene Einkommensteuer bei einem steuerpflichtigen Einkommen von (mittlerweile) 77.000 EUR nicht um mehr als ein Drittel geringer ist als die entsprechende deutsche Einkommensteuer.

Dagegen war Österreich bis 1993 als ein niedrig besteuerndes Land i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG zu betrachten, da es nach § 103 ÖstEStG a.F. eine generelle Vorzugsbesteuerung für Zuzügler gab.

Ab 1994 ist eine niedrige Besteuerung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG und damit u.U. eine erweitert beschränkte Einkommensteuerpflicht von Zuzüglern nur noch anzunehmen:

bei Zuzüglern, die in Wissenschaft und Forschung tätig sind;
bei Zuzüglern, denen vor dem 1.1.1994 eine Zuzugsbegünstigung erteilt oder schriftlich in Aussicht gestellt worden ist; und
bei Zuzüglern, die als Sportler tätig sind.
[53] Vgl. BMF-Schreiben v. 15.3.1996, IV C 6 – S 1443 – 1/96, BStBl I 1996, 161 (siehe Anhang Rdn 7).

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