Rz. 7

Eine Besonderheit des österreichischen Steuerrechts stellen die Investitionsbegünstigungen dar, die im Rahmen der sog. betrieblichen Einkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb) gewährt werden.

 

Rz. 8

So besteht die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 Abs. 1 ÖstEStG. Hiernach können bei einer Veräußerung von Anlagevermögen, das grundsätzlich seit mindestens sieben Jahren[9] zum Betriebsvermögen gehört, die stillen Reserven zeitweise der Besteuerung entzogen werden, indem der Betrag der stillen Reserven von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Jahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens abgesetzt wird. Weitere Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut, auf das die stillen Reserven übertragen werden, in einer inländischen Betriebsstätte Verwendung findet. Eine Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von Grund und Boden ist nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 ÖstEStG nur möglich, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden stammen. Eine Ausnahme besteht für Betriebe, Teilbetriebe oder Beteiligungen an Personengesellschaften nach § 12 Abs. 4 S. 2 ÖstEStG: Es können weder die in diesen Wirtschaftsgütern angesammelten stillen Reserven übertragen werden noch können stille Reserven auf diese Wirtschaftsgüter übertragen werden.

 

Rz. 9

Wird im Jahr der Veräußerung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kein neues Anlagevermögen angeschafft oder hergestellt, können die stillen Reserven nach § 12 Abs. 8 ÖstEStG im Jahr der Aufdeckung einer sog. Übertragungsrücklage zugeführt werden. Grundsätzlich ist die Rücklage nach § 12 Abs. 9 S. 1 ÖstEStG innerhalb von zwölf Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsguts auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagevermögen zu übertragen. Die Frist verlängert sich auf 24 Monate, wenn die Rücklage auf Gebäude übertragen werden soll und mit der tatsächlichen Bauausführung innerhalb von zwölf Monaten begonnen wurde.[10]

 

Rz. 10

Weiters können natürliche Personen im Rahmen der Gewinnermittlung eines Betriebes nach § 10 ÖstEStG den sog. Gewinnfreibetrag (GFB) geltend machen. Die Ermittlung des GFB erfolgt im Rahmen eines degressiven Stufentarifs. Im Rahmen des GFB kann auf der ersten Stufe ein Betrag i.H.v. max 4.500 EUR p.a. (15 % von 30.000 EUR) vom Gewinn abgezogen werden. Darüber hinaus können die Anschaffungskosten bestimmter neuer körperlicher Wirtschaftsgüter bis zu einem Höchstbetrag von max. 41.450 EUR p.a. neben der Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden.

Da die Bestimmung auch für Wertpapiere gilt, kann durch die bloße Vermögensumschichtung in bestimmte Wertpapiere eine steuerliche Begünstigung erreicht werden.

 

Rz. 11

Ab dem Kalenderjahr 2023 wird als weiterer Investitionsanreiz ein Investitionsfreibetrag (IFB) eingeführt. Dieser kann grundsätzlich von jedem Steuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften geltend gemacht werden, ausgenommen sind lediglich jene Steuerpflichtigen, die eine Pauschalierung in Anspruch nehmen. Der IFB stellt eine zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe dar und mindert somit den steuerbaren Gewinn. Begünstigt werden bestimmte Investitionen in neues abnutzbares Anlagevermögen mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. In Abhängigkeit von der Art der Investition können 10 % bzw 15 % (im Bereich Ökologisierung; die genauen Kriterien sollen durch eine Verordnung geregelt werden) der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten als Betriebskosten geltend gemacht werden. Die Höchstbemessungsgrundlage beträgt 1 Mio. EUR pro Wirtschaftsjahr. Eine Kombination mit dem GFB für dasselbe Wirtschaftsgut ist nicht möglich.

[9] Für Grundstücke und Gebäude, auf die bereits stille Reserven übertragen wurden oder die nach § 8 Abs. 2 ÖstEStG abgeschrieben wurden, beläuft sich die Frist nach § 12 Abs. 3 S. 2 ÖstEStG auf 15 Jahre.
[10] § 12 Abs. 9 S. 2 ÖstEStG.

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