Rz. 243
Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch ein, kann der Antragsteller nach Ablauf der Widerspruchsfrist einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen. Er hat dabei – soweit er nicht am elektronischen Datenaustausch teilnimmt bzw. zur nur maschinell lesbaren Antragstellung verpflichtet ist (Rechtsanwälte/registrierte Inkassodienstleister) – nach § 703c Abs. 2 ZPO den dafür vorgesehenen Vordruck zwingend zu verwenden. Eine eigenhändige Unterzeichnung ist im Gegensatz zum Mahnantrag (vgl. § 690 Abs. 2 ZPO) zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, jedoch gehört die Unterschrift gleichwohl unverzichtbar zur Vordruckausfüllung. Im Falle der Antragsübermittlung in nur maschinell lesbarer Form (z.B. Barcodeanträge) bedarf es der handschriftlichen Unterzeichnung gem. § 702 Abs. 2 S. 4 ZPO nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass die Anträge oder Erklärungen nicht ohne den Willen des Antragstellers oder Erklärenden übermittelt wurden. Außerdem können Anträge und Erklärungen seit dem 1.1.2018 auch gem. § 702 Abs. 2 S. 3 ZPO unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt werden.
Rz. 244
Der Antrag kann auch im Wege des elektronischen Datenaustauschs übermittelt werden Bei Online-Übermittlung ist grundsätzlich auch weiterhin die qualifizierte elektronische Signatur vorgeschrieben. Im Rahmen der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs ist seit dem 1.1.2018 auch die Übermittlung anders (also einfach bzw. fortgeschritten) signierter und über sichere Übermittlungswege (§ 130a Abs. 3 und 4 ZPO) versandter Anträge zulässig.
1. Frist
Rz. 245
Der Antragsteller muss selbst darauf achten, den Vollstreckungsbescheid nicht zu früh zu beantragen. Da er von der erfolgten Zustellung des Mahnbescheids benachrichtigt wird, kann er den Fristablauf selbst berechnen.
Rz. 246
Tipp
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Da ein verfrüht gestellter Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids zurückzuweisen ist und neu gestellt werden muss, sollte die Wartefrist des § 699 Abs. 1 S. 1 ZPO sorgfältig notiert werden. In dem Antrag ist (s. Rdn 52 ff.) die Erklärung des Antragstellers aufzunehmen, inwieweit der Antragsgegner Zahlungen geleistet hat und zwar bis zur tatsächlichen Beantragung des Vollstreckungsbescheids. |
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Damit Zahlungen, die der Antragsgegner kurz vor Fristablauf durch Banküberweisung leistet, im Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids noch berücksichtigt werden können, sollte der Antrag nicht sofort nach Ablauf der Wartefrist gestellt werden, um nicht unnötig einen Einspruch des Antragsgegners (wegen der Teilerfüllung) zu provozieren. |
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Für den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners: Im Vollstreckungsbescheid nicht berücksichtigte Zahlungen müssen sofort mit dem Einspruch geltend gemacht werden und nicht erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung. |
Rz. 247
Eine weitere zeitliche Grenze für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids ergibt sich aus § 701 S. 1 ZPO. Danach verliert der Mahnbescheid seine Wirkungen, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem Tage der Zustellung des Mahnbescheids den Erlass des Vollstreckungsbescheids beantragt. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Eingang beim zuständigen Mahngericht.
Rz. 248
Hinweis
Auch hier ist es unabdingbar, ab dem Tag der Zustellung des Mahnbescheids einen Termin vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist zu notieren, weil danach die Wirkungen des Mahnbescheids entfallen.
2. Antragsinhalt
Rz. 249
Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids muss Angaben darüber enthalten, inwieweit der Antragsgegner Zahlungen geleistet hat, die sich auf die Höhe des im Mahnbescheid geltend gemachten Anspruches auswirken.
3. Teilwiderspruch
Rz. 250
Hat der Antragsgegner Teilwiderspruch eingelegt, kann bezüglich des nicht widersprochenen Teiles Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids gestellt werden. Im Übrigen kann der Antragsteller Streitantrag stellen. Beide Verfahren, also das Mahnverfahren bzgl. des nicht-widersprochenen Teils und das Klageverfahren wegen des widersprochenen Teils laufen dann unabhängig voneinander parallel nebeneinander.
Rz. 251
Im Vollstreckungsbescheid kann im Prinzip nicht mehr verlangt werden als im Mahnbescheid. Eine Ausnahme gilt für die Kosten. Die seit dem Mahnbescheid angefallenen weiteren Kosten für Auskünfte etc. können im Antrag auf den Vollstreckungsbescheid zusätzlich beansprucht werden. Ist dies allerdings unterblieben, können die Kosten ggf. nur nachträglich gem. §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden.
Rz. 252
Später anfallende Kosten, etwa für die Zustellung des Vollstreckungsbescheids im Parteibetrieb, können nach § 788 Abs. 1 ZPO bei der Zwangsvollstreckung mit beigetrieben werden. Für die gesamten Kosten des Mahnverfahrens kann ab Erlass des Vollstreckungsbescheids – entsprechend § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO – Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz verlangt werden. Die Gerichts- und Anwaltskosten setzt...