Rz. 52

Nach § 690 ZPO wird der Mahnbescheid nur auf Antrag erlassen. Für die Anträge des Antragstellers ist die Benutzung der eingeführten Vordrucke gem. § 703c Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO vorgeschrieben, soweit sie nicht gem. § 702 Abs. 2 ausgeschlossen ist (vgl. Rdn 5).[11]

 

Rz. 53

Lediglich die Reaktionen des Schuldners, also der Widerspruch gegen den Mahnbescheid und der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, sind – zumindest noch bis zum 31.12.2019 – formfrei möglich, i.d.R. wird jedoch dem Mahnbescheid ein Widerspruchsformular beiliegen, dessen Verwendung der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient (s. Rdn 60), sodass die Vordruckverwendung auch hier dringend angeraten wird. Ab dem 1.1.2020 wird die Verpflichtung zur "nur maschinell lesbaren Antragstellung" dann – zumindest für Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister – auch auf die Einlegung des Widerspruchs im Mahnverfahren ausgeweitet, § 702 Abs. 2 ZPO.

[11] Vgl. die Musterabdrucke unten Rdn 340 ff.

1. Die wichtigsten Anträge im Mahnverfahren

 

Rz. 54

Die wichtigsten Anträge im Mahnverfahren sind:

der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids,
der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids,
die Anträge auf Neuzustellung des Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheids.

2. Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids

 

Rz. 55

Der Inhalt des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ergibt sich aus § 690 ZPO. Hiernach muss der Antrag folgende Angaben zwingend enthalten:

die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter oder der Prozessbevollmächtigten,
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird,
die Bezeichnung des Anspruches
unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung,
Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen,
Ansprüche aus Verträgen gem. §§ 491504 BGB auch unter Angabe des Datums des Vertragsschlusses und des nach den §§ 492, 502 BGB anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses,
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängig oder dass die Gegenleistung erbracht ist,
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist,
die handschriftliche Unterzeichnung.[12]
[12] Ausnahme: § 702 Abs. 2 S. 4 ZPO, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers oder Erklärenden übermittelt wird.

3. Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids

 

Rz. 56

Der notwendige Inhalt des Antrages auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids ergibt sich aus § 699 ZPO. Hier sind weniger Voraussetzungen zu erfüllen. Es ist nur anzugeben, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Zusätzlich ist das Datum des Antrages angeben, um dem Rechtspfleger die Prüfung des Ablaufes der Mindestwartefrist (zwei Wochen seit dem Tage der Zustellung des Mahnbescheids) zu ermöglichen.

 

Rz. 57

Grundsätzlich ist auch ausdrücklich zu erklären, ob die Zustellung des Vollstreckungsbescheids im Wege der Amts- oder Parteizustellung gewünscht wird. Fehlt ausnahmsweise diese Angabe, erfolgt regelmäßig keine diesbzgl. Beanstandung, sondern es wird vom Regelfall der Amtszustellung ausgegangen.

 

Rz. 58

Fakultativ kann beantragt werden, dass die Kosten des Verfahrens gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz verzinst werden.

4. Die Neuzustellungsanträge

 

Rz. 59

Auch für die Beantragung der Neuzustellung des Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheids wurden zwingend zu verwendende Formulare bzw. streng formalisierte elektronische Anträge eingeführt.

5. Der Widerspruch

 

Rz. 60

Der Antragsgegner kann sich für die Einlegung des Widerspruchs eines entsprechenden Erklärungsvordruckes bedienen. Die Benutzung dieses Vordrucks ist jedoch nicht zwingend (vgl. § 692 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Trotzdem empfiehlt es sich natürlich, bei Erhalt eines Mahnbescheids den in der Regel beiliegenden Widerspruchsvordruck zu benutzen, da hierin die anzugebenden Daten nur einzutragen sind und dies im Endeffekt zur Beschleunigung der Bearbeitung beim Mahngericht führt. Ab dem 1.1.2020 wird für Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister die Verpflichtung zur "nur maschinell lesbaren Antragstellung" auch auf die Einlegung des Widerspruchs im Mahnverfahren ausgeweitet, § 702 Abs. 2 ZPO.

6. Der Einspruch

 

Rz. 61

Für die Einlegung des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid existiert kein Vordruck. Grundsätzlich gilt § 340 Abs. 1 und 2 ZPO. Danach muss die Einspruchsschrift konkret bezeichnen, gegen welchen Vollstreckungsbescheid der Einspruch (ganz oder teilweise) gerichtet wird.

 

Rz. 62

Allerdings sind an die Form des Einspruches keine strengeren Anforderungen zu stellen als an den Widerspruch.[13]

 

Rz. 63

Bei schriftlicher Einlegung ist daher eigenhändige Unterschrift nicht unerlässlich; auch die Einlegung durch Telegramm oder Fax wird regelmäßig als zulässig angesehen. Der Widerspruchsversand per E-Mail wird von den Mahngerichten regelmäßig nicht anerkannt. Im Rahmen der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs ist seit dem 1.1.2018 auch die Übermittlung qualifiziert signierter elektronischer Erklärungen oder auch signierter und über sichere Übermittlungswege (§ 130a Abs. 3 und 4 ZPO) versandter Einsprü...

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