Rz. 60

Der Antragsgegner kann sich für die Einlegung des Widerspruchs eines entsprechenden Erklärungsvordruckes bedienen. Die Benutzung dieses Vordrucks ist jedoch nicht zwingend (vgl. § 692 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Trotzdem empfiehlt es sich natürlich, bei Erhalt eines Mahnbescheids den in der Regel beiliegenden Widerspruchsvordruck zu benutzen, da hierin die anzugebenden Daten nur einzutragen sind und dies im Endeffekt zur Beschleunigung der Bearbeitung beim Mahngericht führt. Ab dem 1.1.2020 wird für Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister die Verpflichtung zur "nur maschinell lesbaren Antragstellung" auch auf die Einlegung des Widerspruchs im Mahnverfahren ausgeweitet, § 702 Abs. 2 ZPO.

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