Rz. 1

Wenn sich Ihr Mandant entschieden hat, den ihm zustehenden Zahlungsanspruch nicht nur außergerichtlich durch Sie anmahnen zu lassen, stellt sich die Frage der weiteren Vorgehensweise.

 

Rz. 2

Der Gesetzgeber stellt zwei Möglichkeiten zur Verfügung, und zwar das gerichtliche Mahnverfahren sowie das Klageverfahren.

 

Rz. 3

Das gerichtliche Mahnverfahren hat den Vorteil, besonders einfach, schnell und kostengünstig zu sein. Dieses Ergebnis wird erreicht, weil es formalisiert und schriftlich abläuft, mithin keiner mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme bedarf. Neben der Zeitersparnis hat dies für Ihren Mandanten auch unter Kostengesichtspunkten Relevanz.

 

Rz. 4

Auch die verjährungshemmende Wirkung des Verfahrens ist häufig ein Grund, sich für das "schnelle" Mahnverfahren zu entscheiden.

 

Rz. 5

Inzwischen ist das maschinelle Mahnverfahren bundesweit eingeführt. Welches Mahngericht in den Bundesländern zuständig ist, entnehmen Sie der Tabelle Rdn 50.

Für die Beantragung von Mahnbescheiden wurde ein bundesweit verwendbares Formular eingeführt, das allerdings seit dem 1.12.2008 von Rechtsanwälten und registrierten Inkassodienstleistern nicht mehr verwendet werden darf. Diese Prozessbevollmächtigten dürfen ihre Mahnbescheidsanträge sowie auch die Vollstreckungsbescheids- und Neuzustellungsanträge nur noch "nur maschinell lesbar" stellen, d.h. entweder im Wege des elektronischen Datenaustauschs aus Fachsoftwareprodukten (online übermittelt über einen sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO oder ein EGVP-Drittprodukt – http://www.egvp.de/Drittprodukte/index.php) oder online bzw. per Ausdruck aus dem Justizportal "Online-Mahnantrag" (www.online-mahnantrag.de) als Barcodeantrag auf Papier, § 702 Abs. 2 ZPO. Seit dem 1.1.2018 ist beim Online-Mahnantrag darüber hinaus auch die Antragstellung unter Nutzung des neuen Personalausweises oder des elektronischen Aufenthaltstitels (elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes) möglich. Hierzu benötigen Sie einen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion), einen Kartenleser für die Online-Ausweisfunktion und die AusweisApp2.

Die Ausfüllmodalitäten können hinsichtlich des Formulars aus den amtlichen Ausfüllhinweisen, hinsichtlich des elektronischen Datenaustauschs aus Fachsoftwareprodukten bzw. aus dem Online-Mahnantrag aus den jeweiligen Hilfefunktionen entnommen werden. Einheitlich ist darauf zu achten, dass die jeweiligen begrenzten Eintragungsfelder eingehalten werden.

 

Rz. 6

Das maschinelle Verfahren ist sehr stark auf die Automation der Bearbeitung ausgerichtet. Dies macht sich z.B. besonders bei der Hauptforderungsbezeichnung bemerkbar. Die genaue Angabe des Rechtsgrundes, auf dem der Anspruch beruht, erfolgt grundsätzlich mithilfe von sogenannten Katalognummern (vgl. Rdn 100).

 

Rz. 7

Soweit eine katalogisierte Anspruchsbezeichnung im Einzelfall nicht möglich ist, besteht daneben aber auch die Möglichkeit, den Anspruch frei als sog. "Sonstigen Anspruch" zu formulieren. Dies sollte aber möglichst nur in Ausnahmefällen genutzt werden, da hier beim Gericht verstärkte manuelle Prüfungen stattfinden, die auch zu vermeidbaren Verfahrensverzögerungen führen können.

So oder so unterliegt man allerdings immer den darüber hinaus bestehenden Einschränkungen des automatisierten Verfahrens, da Feldanzahl und darin mögliche Zeichenangaben immer begrenzt sind. Um im Einzelfall aber für Ihren Mandanten kein Risiko einzugehen, sollte ein Anspruch, der nicht eindeutig der Anspruchsbezeichnung einer Katalognummer zugeordnet werden kann, immer in den Bereich des "Sonstigen Anspruchs" eingetragen und dort näher konkretisiert werden.

 

Rz. 8

Unabhängig davon, ob die Anspruchsbezeichnung katalogisiert oder als "Sonstiger Anspruch" erfolgt, werden vom Mahngericht als Minimalanforderungen an die Anspruchsbezeichnung in der Regel – neben der Benennung des materiell-rechtlichen Anspruchsgrundes – ein Datum und selbstverständlich ein Forderungsbetrag gefordert. Zu beachten ist insoweit aber, dass u.U. auch weitergehende Informationen (z.B. Rechnungs- oder Vertragsnummer oder Bezugnahme auf andere dem Schuldner vorliegende Unterlagen) von den Prozessgerichten für eine "ausreichende Forderungsindividualisierung" bzw. auch zur Sicherstellung der materiell-rechtlichen Rechtshängigkeit verlangt werden.

 

Rz. 9

Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid nicht innerhalb der vorgesehenen Frist Widerspruch ein, können Sie einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen, der gem. § 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichsteht. Aus diesem Titel können Sie unverzüglich die Zwangsvollstreckung einleiten.

 

Rz. 10

Bei günstigem Verlauf vergeht zwischen Beantragung des Mahnbescheids und Erlass des Vollstreckungsbescheids ein Zeitraum von nur wenigen Wochen. Bei einem Klageverfahren wäre innerhalb dieser Zeitspanne allenfal...

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