Rz. 584
Ost- und Westanrechte sind hinsichtlich des Verfahrenswerts gem. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG gesondert zu bewerten.[560]
Der 10. Zivilsenat des OLG Brandenburg gibt damit ausdrücklich seine Entscheidungen aus dem Jahre 2011 auf.[561]
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