Entscheidungsstichwort (Thema)

Einholung neuer Auskünfte bei Wiederaufnahme ausgesetzter Verfahren

 

Normenkette

VersAusglG § 50 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Hameln (Beschluss vom 17.06.2011; Aktenzeichen 16 F 89/11)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B-H wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hameln vom 17.6.2011 geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B-H (VSNR: ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 2,1672 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung B-H, bezogen auf den 31.3.2003, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B-H (VSNR: ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 2,3132 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto Nr.. bei der Deutschen Rentenversicherung B-H, bezogen auf den 31.3.2003, übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B-H (VSNR: ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 5,4532 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung B-H, bezogen auf den 31.3.2003, übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B-H (VSNR: ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 1,9258 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung B-H, bezogen auf den 31.3.2003, übertragen.

II. Es wird davon abgesehen, Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu erheben.

Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.820 EUR festgesetzt.

IV. Der Wert für das Verfahren im ersten Rechtszug wird in Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts vom 22.6.2011 auf 2.820 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Ehe der Beteiligten ist durch Urteil vom 15.1.2004 nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtslage geschieden worden. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG a.F. ausgesetzt worden. Nach der Neuregelung des Rechts zum Versorgungsausgleich ist nunmehr dieser gem. § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG von Amts wegen durchzuführen. Das Familiengericht hat auf Grundlage der ursprünglich erteilten Auskünfte den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B-H, mit der geltend gemacht wird, die Auskünfte aus dem Jahre 2003 seien nicht zugrunde zu legen, weil sich zwischenzeitlich das Rentenrecht geändert habe.

Die Versorgungsträger haben im Beschwerdeverfahren neue Auskünfte vorgelegt. Die Beteiligten haben diesen Auskünften nicht widersprochen.

Auf die zulässige Beschwerde ist die Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu ändern. Das Familiengericht hat es unterlassen, in dem wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren neue Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen. Dies ist jedoch im Hinblick auf eingetretene Rechtsänderungen erforderlich.

Die beteiligten Ehegatten haben in der Ehezeit vom 1.5.1998 bis zum 31.3.2003 folgende Anrechte erworben:

Die Antragstellerin hat in der gesetzlichen Rentenversicherung zwei Anrechte erworben. Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung B-H hat sie ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,3343 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,1672 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 12.352,71 EUR.

Weiter hat die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B-H ein angleichungsdynamisches Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,6264 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,3132 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 11.034,31 EUR.

Der Antragsgegner hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung B-H in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,9063 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,4532 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 31.082,42 EUR. Weiter hat der Antragsgegner bei der Deutschen Rentenversicherung B-H ein angleichungsdynamisches Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,8515 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,9258 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 9.186,35 EUR.

Sämtliche Anrechte der beteiligten Ehegatten bei der Deutschen Rentenversicherung B-H sind nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung auszugleichen. Der Senat übernimmt die von der Deutschen Rentenversicherung vorgeschlagenen Ausgleichswerte.

Gemäß §...

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