a) Einzelne Verbundsache im Beschwerdeverfahren
Rz. 495
Auch nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. beläuft sich der Verfahrenswert der Kindschaftssache auch dann nach § 44 Abs. 2 S.I 1 FamGKG auf 20 % des Wertes der Ehesache, wenn ausschließlich die im Scheidungsverbund entschiedene Kindschaftssache mit der Beschwerde angefochten wird.[471]
b) Übergangsrecht
Rz. 496
Zum Übergangsrecht (Stichtag 1.1.2021) hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden:
Zitat
"Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG in der seit dem 1.1.2021 geltenden Fassung. Hierbei ist gem. § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG für das Beschwerdeverfahren auf den durch das Kostenrechtsänderungsgesetz zum 1.1.2021 erhöhten Verfahrenswert nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG abzustellen, da die Beschwerde nach diesem Stichtag eingelegt worden ist. § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG, wonach der Beschwerdewert durch den Wert des ersten Rechtszuges begrenzt wird, steht dem nicht entgegen, da § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG insoweit als Spezialregelung Vorrang gebührt (vgl. Schneider/Dürbeck, NZFam 2021, 206 (209))."[472]
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