Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenswert von Kindschaftssachen im Scheidungsverbund

 

Normenkette

FamGKG §§ 43, 44 Abs. 2 S. 1; FamFG § 137 Abs. 3, § 151 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 454 F 3443/14)

 

Tenor

Die Gegenvorstellungen der Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern vom 28.1.2015 und 29.1.2015 werden zurückgewiesen.

 

Gründe

Die mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern vom 28.1.2015 und 29.1.2015 eingelegten Beschwerden gegen den mit Beschluss des Einzelrichters des Senats vom 5.1.2015 festgesetzten Beschwerdewert sind als Gegenvorstellungen zu behandeln, da Entscheidungen des OLG zur Wertbestimmung nach § 57 Abs. 7 FamGKG unanfechtbar sind.

Diese sind aber unbegründet.

Der Verfahrenswert ist im Beschluss des Einzelrichters vom 5.1.2015 nach § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG zutreffend mit 600 EUR festgesetzt worden. Nach dieser Vorschrift sind Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG lediglich mit 20 % des Wertes der Ehescheidung (§ 43 FamGKG) zu bewerten, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - auf Antrag eines Elternteils gem. § 137 Abs. 3 FamFG im Scheidungsverbund geführt werden. Da der Wert der Ehescheidung vom AG im ersten Rechtszug gem. § 43 FamGKG auf 3.000 EUR festgesetzt wurde, beträgt der Wert des vorliegenden Sorgerechtsverfahrens 600 EUR. Dieser Wert ist nach zutreffender Ansicht (OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 631 zu § 48 Abs. 3 S. 3 GKG a.F.) aufgrund der Regelung in § 40 Abs. 1 und 2 FamGKG auch für das Beschwerdeverfahren maßgeblich. Soweit von der Gegenansicht (OLG München AGS 2006, 249; OLG Dresden RVGreport 2010, 472, jeweils noch zu dem vor dem 1.9.2009 geltenden Recht) abweichend vom ersten Rechtszug für das Beschwerdeverfahren auf den Wert von § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG zurückgegriffen werden soll, ist dies mit § 40 Abs. 2 FamGKG nicht in Einklang zu bringen. Erst mit einer Abtrennung aus dem Scheidungsverbund werden Kindschaftssachen nach § 137 Abs. 5 S. 2 FamFG zu selbständigen Verfahren, die in Ansehung der Anwaltsgebühren nach Wahl isoliert mit dem Wert von § 45 Abs. 1 FamGKG abgerechnet werden können (vgl. BeckOK-Streitwert/Dürbeck, "Verbund" Rz. 5). Für eine analoge Anwendung von § 40 Abs. 2 S. 2 FamGKG (so HK-FamGKG/N. Schneider § 40 Rz. 38) besteht im Übrigen schon deshalb keine Veranlassung, weil dem Gesetzgeber des FamGKG das Problem aus dem vormaligen Gebührenrecht bekannt war und deshalb keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Der Regelverfahrenswert von 3.000 EUR nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG gilt daher ohne Ausnahme auch im Beschwerdeverfahren nur für isoliert geführte Sorgerechtsverfahren.

Es liegen auch keine besonderen Gründe für eine Erhöhung des Verfahrenswerts nach § 44 Abs. 3 FamGKG vor, insbesondere war die vorliegende Sorgerechtssache weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht schwierig oder aufwendig. So wurde das Verfahren nach § 68 Abs. 4 FamFG auf den Einzelrichter des Senats übertragen. Die persönliche Anhörung der Eltern im Beschwerdeverfahren nach § 160 FamFG entspricht nach § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG dem gesetzlichen Regelfall. Eine Kindesanhörung war nicht erforderlich. Es war auch nur ein Gerichtstermin wahrzunehmen. Entgegen der Auffassung der Gegenvorstellung wurde im vorliegenden Verfahren auch kein Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses wurde vielmehr in dem isolierten Umgangsverfahren 454 F 3397/13 im ersten Rechtszug eingeholt und betraf nicht die Frage der Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Auch ist der Umfang der Verfahrensakte zum Sorgerecht mehr als überschaubar und das Beschwerdeverfahren selbst hat nur etwas über 2 Monate gedauert. Auch allein der Umstand, dass auf Seiten der Kindesmutter sprachliche Defizite die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Gespräche mit dem Verfahrensbevollmächtigten notwendig gemacht haben, rechtfertigt keine Erhöhung des Verfahrenswerts. Daher verbleibt es beim gesetzlichen Regelwert nach § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7710877

FamRZ 2015, 953

AGS 2015, 178

NJW-Spezial 2015, 317

NZFam 2015, 325

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