Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der Begründung eines Wechselmodells im Wege der Abänderung einer bestehenden gerichtlichen Umgangsregelung (hier bejaht).

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kindesvater und Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells.

Das betroffene 7 Jahre alte Mädchen ist aus der im Jahr 2015 Ehe geschlossenen und zwischenzeitlich geschiedenen Ehe der Beteiligten zu 3. (im Folgenden: Kindesvater) und zu 4. (im Folgenden: Kindesmutter) hervorgegangen. Nach der endgültigen Trennung der Eltern im Oktober 2017 verblieb das Kind im Haushalt des Kindesvaters in der ehemaligen Ehewohnung in R. Die Kindesmutter verzog zunächst mit ihren beiden Söhnen aus einer früheren Beziehung nach W. und wohnt seit August 2020 mit ihrem neuen Ehemann in einem Haus in M., in dem auch L's Großeltern mütterlicherseits leben. Auch der Kindesvater ist wiederverheiratet. Er lebt mit L., einem gemeinsamen Kind und einem Kind seiner neuen Ehefrau zusammen. Das Haus befindet sich auf einem Hof, auf dem die gesamte Familie des Kindesvaters lebt. Beide Eltern sind berufstätig und für die Kinderbetreuung auf Hilfe Dritter angewiesen. Die Kindesmutter arbeitete zuletzt in Teilzeit mit 13 Stunden wöchentlich. Der Kindesvater arbeitet in Vollzeit in Früh- und Spätschicht. L. wurde am 31.08.2021 eingeschult. Sie wird von beiden Elternteilen zur Schule gefahren.

Die Kindesmutter nimmt seit der Trennung Umgang mit ihrer Tochter wahr, der bis Juni 2018 auf 14-tägig in der Zeit von freitags 16.00 Uhr bis montags 8.30 Uhr gesteigert wurde. Ein von der Kindesmutter unter dem Aktenzeichen 4 F 396/19 UG eingeleitetes Umgangsverfahren mit dem Ziel der Einrichtung eines paritätischen Wechselmodells endete am 31.01.2020 mit einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung, nach deren Ziff. 1 die Kindesmutter mit L. 14-tägig von freitags 16.00 Uhr bis dienstags 9.00 Uhr Umgang hat. In Ziff. 4 einigten die Eltern sich darauf, in ca. 3 Monaten beim Jugendamt Gespräche über die Ausweitung des Umgangs zu führen. Das erstinstanzliche Gericht hatte darauf hingewiesen, dass ein Wechselmodell nach dem Umzug der Kindesmutter ernsthaft in Betracht komme, derzeit wegen der Entfernung der Wohnorte und der damit verbundenen Fahrwege aber untunlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung und der Erörterungen im Termin wird auf das Protokoll der Sitzung vom 31.01.2020 (Bl. 45 f. d. A. 4 F 396/19) Bezug genommen.

Mit dem vorliegenden Abänderungsverfahren erstrebt die Kindesmutter erneut die Einrichtung eines paritätischen Wechselmodells. Im Laufe des Verfahrens haben die Beteiligten unter Vermittlung der Verfahrensbeiständin den Umgang der Kindesmutter mit L. um einen Tag erweitert. Seither nimmt sie 14-tägig in der Zeit von freitags 16.00 Uhr (bzw. 14.00 Uhr) bis mittwochs 9.00 Uhr Umgang mit L.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht nach Anhörung des Kindes, der Eltern, des Verfahrensbeistands und des Jugendamts und nach einer entsprechenden Empfehlung des Verfahrensbeistands und des Jugendamts die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung abgeändert und ein paritätisches Wechselmodell angeordnet. Wegen der Regelungen im Einzelnen wird auf den Tenor der Entscheidung Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung des Kindes wird auf den Anhörungsvermerk vom 28.07.2021 und wegen des Ergebnisses der Anhörung der übrigen Beteiligten auf das Sitzungsprotokoll vom 28.07.2021 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass sich keine Überforderung des Kindes durch den von den Eltern im Laufe des Verfahrens vereinbarten ausgedehnten Umgang habe feststellen lassen. L. habe eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen. Sie sei mit beiden Familiensystemen vertraut und komme damit zurecht. Sie habe begeistert von ihrem Leben in beiden Haushalten berichtet. Weder seien organisatorische Schwierigkeiten erkennbar noch hätten sich Kommunikations- und Kooperationsschwierigkeiten zwischen den Eltern feststellen lassen. Die abstrakte Forderung des Kindesvaters nach einem Lebensmittelpunkt reiche nicht aus, um ein Wechselmodell in Frage zu stellen. Auch hindere § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB das Gericht nicht an der Anordnung eines paritätischen Wechselmodells. Die Abänderungsmöglichkeit sei in der gerichtlich gebilligten Vereinbarung bereits eingeschlossen und deren Geschäftsgrundlage gewesen. Durch den Umzug der Kindesmutter seien die Voraussetzungen für ein Wechselmodell erfüllt.

Mit der am 18.08.2021 eingelegten Beschwerde gegen den ihm am 03.08.2021 zugestellten Beschluss macht der Kindesvater geltend, dass die Voraussetzungen des § 1696 BGB für eine Abänderung der gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung mangels triftiger Gründe nicht gegeben seien. Weder ...

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