Rz. 397

Auch, wenn bereits freiwillig ein Teil des Unterhalts gezahlt wird, besteht ein berechtigtes Titulierungsinteresse über den vollen Betrag.[376] Es ist der mit dem Antrag geforderte Betrag für die Berechnung des Wertes maßgebend. Freiwillig gezahlte Beträge sind also beim Wert nicht abzusetzen, da der Unterhaltsberechtigte ein schutzwürdiges Interesse an der Titulierung seiner vollen Unterhaltsansprüche hat,[377] das gilt selbst dann, wenn der gesamte Unterhalt freiwillig, vollständig und pünktlich gezahlt wird.[378] Aus diesem Grund kann immer der volle Betrag geltend gemacht werden. Nur in den Fällen, wenn aus Antrag und Antragsbegründung eindeutig hervorgeht, dass nur der über den vom Unterhaltsschuldner freiwillig gezahlten Betrags hinausgehende Anspruch geltend gemacht wird, ist auch nur dieser Betrag für die Berechnung des Gegenstandswerts maßgebend. Der Rechtsanwalt wird aber i.d.R. zur Titulierung der vollständigen Unterhaltszahlungen anraten.

 

Rz. 398

Zu beachten ist aber neben der Bewertung auch die Frage, ob eine Kostenerstattung in solchen Fällen in Frage kommt, in denen der gesamte Unterhalt freiwillig, vollständig und pünktlich gezahlt wird. Grundsätzlich wird – zu Recht – davon ausgegangen, dass der Unterhaltsverpflichtete nur dann Anlass zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben hat, wenn er der Aufforderung zu einer für ihn kostenfreien Titulierung nicht außergerichtlich nachgekommen ist (z.B. durch Jugendamtsurkunde, wobei ihm die Art und Weise der Titulierung freigestellt ist).[379] Ist eine kostenfreie Errichtung nicht möglich, muss der Unterhaltsberechtigte neben der Aufforderung zur Titulierung auch angeboten haben, die Kosten der notariellen Beurkundung zu übernehmen. In der Praxis erfolgt häufig nur eine einfache Aufforderung zur Titulierung und der gerichtliche Antrag wird sogleich nach Fristablauf eingereicht. In diesen Fällen kann ein Unterhaltspflichtiger gem. § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG im gerichtlichen Unterhaltsverfahren sofort unter gegen die Kostenlast anerkennen.[380] Bei Abänderung eines Umgangstitels (nicht Unterhalt) wird diese Frage von der Rechtsprechung weniger streng gesehen und keine vorherige Kontaktaufnahme mit dem anderen Elternteil gefordert, wenn aufgrund der hoch Konflikt behafteten Elternbeziehung eine außergerichtliche Einigung nur wenig Aussicht auf Erfolg gehabt hätte; in einem solchen Fall ist vor allem aber auch nicht von einem groben Verschulden i.S.d. § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auszugehen, da dies eine volle Kostenauferlegung rechtfertigen würde.[381]

[376] BGH, Beschl. v. 2.12.2009 – XII ZB 207/08, NJW 2010, 238 = FamRZ 2010, 195 f; BGH, Urt. v. 1.7.1998 – XII ZR 271–97, NJW 1998, 3116 = FamRZ 1998, 1165.
[377] OLG Köln, Beschl. v. 22.6.2021 – 14 WF 58/21, BeckRS 2021, 29048; OLG Celle FamRZ 2003, 465 u. 1683; OLG München FamRZ 1990, 778; OLG Hamm FamRZ 2007, 163 (letzteres zum Auskunftsanspruch).
[379] Vgl. BGH NJW 2010, 238 = FamRZ 2010, 195 [196], unter ausdrücklichem Hinweis auf OLG Stuttgart FamRZ 1990, 1368 = BeckRS 2009, 89187.
[380] KG, Beschl. v. 1.3.2011 - 13 UF 263/10, NJW 2011, 2672 = FamRZ 2011, 1319.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge