Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert für eine isolierte Unterhalts-Auskunftsklage bei Zahlung eines freiwilligen Sockelbetrages

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Streitwert für eine isolierte Unterhalts-Auskunftsklage beträgt 1/5 des vom Kläger errechneten Jahresunterhalts auch dann, wenn darin ein freiwillig gezahlter Sockelbetrag enthalten ist.

 

Normenkette

ZPO § 3; GKG § 3 Abs. 1, § 42 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Detmold (Beschluss vom 04.07.2006; Aktenzeichen 15 F 230/04)

 

Tenor

wird auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Streitwertbeschluss des AG - FamG - Bielefeld vom 4.7.2006 abgeändert und der Streitwert für die erste Instanz anderweitig auf 3.931,20 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Das AG ist davon ausgegangen, dass das vorliegende Verfahren angesichts der freiwilligen Zahlungen des Beklagten dazu diene, die Unterhaltsansprüche der Klägerin in der Spitze zu bemessen. Dem ist nicht zu folgen. Die Auskunft dient dazu, den gesamten Anspruch beziffern zu können. Freiwillige Zahlungen, deren Bemessungsgrundlage nur der Beklagte, nicht aber die Klägerin kennt, vermögen daran nichts zu ändern. Das steitwertbestimmende Interesse der Klägerin ist mit 1/5 des Jahresbetrages der Unterhaltsansprüche, die sie sich ausrechnet, zu bemessen. Das sind entsprechend dem Vortrag ihrer Klageschrift 3.931,20 EUR.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1718023

FamRZ 2007, 163

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