Verfahrensgang

AG Euskirchen (Aktenzeichen 39 F 4/21)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde vom 30.03.2021 wird der Verfahrenswert für das Unterhaltsverfahren in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 22.03.2021 (39 F 4/21) auf 6.849,00 EUR festgesetzt.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. §§ 59 Abs. 1 S. 1, 55cFamGKG zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache begründet.

Auf Zahlung gerichtete Unterhaltsforderungen sind Geldforderungen und damit mit ihrem vollen Betrag zu bewerten. In Familiensachen gilt insoweit immer der volle Nominalwert, der sich vorliegend nach § 51 FamGG bestimmt. Eine Möglichkeit, eine Geldforderung herabzuschätzen, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 35 FamGKG, nicht möglich. Selbst dann, wenn der Antrag auf die Titulierung eines bislang freiwillig geleisteten Unterhaltsbetrages gerichtet ist, berechnet sich der Wert auf der Grundlage der mit dem Antrag geltend gemachten Beträge und nicht etwa nach einem geringeren Titulierungsinteresse (vgl. BeckOK KostR/Neumann, 33. Ed. 1.4.2021, FamGKG § 51 Rn. 26 m.w.N.).

Entsprechend ist der Verfahrenswert gem. § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG mit 12 × 283,50 EUR (Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle) × 2 (Kinder), also 6.804,00 EUR zu berechnen. Diesem Wert sind die Rückstände i.H.v. 45,00 EUR nach § 51 Abs. 2 FamGKG hinzuzurechnen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung findet nicht statt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14924386

FuR 2022, 223

FF 2021, 420

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