Rz. 586

Der Verfahrenswert für Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich bestimmt sich nach Ansicht des OLG Bremen nach § 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG, somit 10 %.[563]

 

Rz. 587

Auch das KG hält den Wert mit 10 % des dreifachen Nettoeinkommens für gerechtfertigt:

Zitat

"Der Verfahrenswert für ein Verfahren auf Aufhebung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beläuft sich auf 10 % des dreifachen Nettomonatseinkommens beider Ehegatten. Alleine der zeitliche Abstand des Abänderungsverfahrens zur durchgeführten Scheidung rechtfertigt keinen Ansatz von 20 % des dreifachen Nettomonatseinkommens."[564]

 

Rz. 588

Das OLG Frankfurt a.M.[565] setzt ebenfalls 10 % des dreifachen Nettoeinkommens an; führt aber ergänzend aus, dass bei besonderem Aufwand, der für die Klärung eines Anrechts betrieben werden muss, der Wert nach § 50 Abs. 3 FamGKG angehoben werden kann:

Zitat

"1. In Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG bemisst sich der Verfahrenswert gem. § 50 I FamGKG mit 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten je auszugleichendem Anrecht."

2. Als auszugleichende Anrechte sind alle Anrechte zu verstehen, die dem Grunde nach einer Teilung unterliegen, mithin auch solche, bei denen die Teilung etwa in Folge einer Anwendung der §§ 6, 18 oder 17 VersAusglG unterbleibt.

3. Andere Anrechte erhöhen den Streitwert nach § 50 Abs. 1 FamGKG nicht.

4. Verursacht die Klärung eines Anrechts i.S.d. Nr. 4 einen besonderen Aufwand, kann das FamG dem durch eine Erhöhung des Verfahrenswertes gem. § 50 Abs. 3 FamGKG Rechnung tragen. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Klärung letztlich nur vorsorglich erfolgt, weil bereits bekannt ist, dass beim benannten Versorgungsträger nur außerehezeitliche Anrechte bestehen dürften.“

 

Rz. 589

Zum Verfahrenswert in Anpassungsverfahren hat der BGH[566] entschieden, dass 10 % des Wertes des dreifachen Nettoeinkommens anzunehmen ist und für eine Anhebung des Wertes gem. § 50 Abs. 3 FamGKG kein Grund besteht.

Zitat

"In Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs gemäß §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich der Verfahrenswert nach § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG und nicht nach § 51 FamGKG oder 42 Abs. 1 FamGKG. Es besteht auch kein Grund, den Verfahrenswert grundsätzlich nach § 50 Abs. 3 FamGKG anzuheben."

 

Rz. 590

Findet ein Ausgleich gem. § 28 VersAusglG statt, kann der Wert nach Ansicht des BGH nicht mit 20 % des dreifachen Nettoeinkommens berechnet werden, auch wenn die Entscheidung hierüber erst nach der Scheidung erfolgt (siehe Leitsatz 4).[567]

Zitat

"1. Vereinbaren Ehegatten in einem gerichtlichen Vergleich mit allgemeiner Abgeltungsklausel, dass Berufsunfähigkeitsrenten im Sinne des § 28 VersAusglG vollständig der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden, muss das Gericht gem. § 26 FamFG aufklären, ob der Vergleich auch einen (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 6 VersAusglG beinhaltet oder ob ein (teilweiser) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG geboten ist (im Anschluss an Senat BGHZ 184, 269 = NJW 2010, 1351 = FamRZ 2010, 720 und NZFam 2016, 1186 = FamRZ 2016, 2000)."

2. Für einen Ausgleich eines Anrechts gem. § 28 VersAusglG genügt es grundsätzlich, wenn der Ausgleichsberechtigte die gesundheitlichen Voraussetzungen einer (teilweisen) Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.

3. Die Zahlungspflicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten kann unter den Voraussetzungen des § 28 III in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VersAusglG und § 1585b Abs. 2, § 1613 BGB bereits mit der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht erst mit der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beginnen.

4. § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 FamGKG, wonach bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 % des Einkommens zugrunde zu legen ist, findet auf den Ausgleich gem. § 28 VersAusglG auch dann keine Anwendung, wenn die Entscheidung hierüber nach der Scheidung erfolgt. Bestehen bei einem Versorgungsträger aufgrund verschiedener Verträge mehrere Anrechte, sind diese gebührenrechtlich gem. § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG gesondert zu erfassen.“

[566] BGH, Beschl. v. 26.2.2020 – XII ZB 531/19, BeckRS 2020, 5986 = NJW-Spezial 2020, 349 = FamRZ 2020, 833.
[567] BGH, Beschl. v. 10.8.2022 – XII ZB 83/20, NJW 2022, 3439 = NJW-Spezial 2022, 741 m. Anm. Hausleiter = FamRZ 2022, 1761 m. Anm. Borth = FuR 2023, 79 = MDR 2022, 1348.

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