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OLG Bremen Beschluss vom 02.07.2012 - 4 WF 69/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des Verfahrenswertes für Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Der Verfahrenswert für Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich bestimmt sich nach § 50 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 FamGKG.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 51-52; FamGKG § 50 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bremen-Blumenthal (Beschluss vom 08.03.2012; Aktenzeichen 71a F 626/11)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bremen-Blumenthal vom 8.3.2012 in der Fassung des Beschlusses vom 1.6.2012 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 2.319,30 EUR festgesetzt wird.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Mit dem Scheidungsurteil vom 21.5.1996 wurde zwischen den Beteiligten der Versorgungsausgleich durchgeführt. In den Ausgleich wurde jeweils ein Anrecht des Antragstellers bei den übrigen Beteiligten zu 2. und 3. und ein Anrecht der Antragstellerin bei der übrigen Beteiligten zu 1. einbezogen.

In dem erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach §§ 51, 52 VersAusglG beantragt. Das AG - Familiengericht - Bremen-Blumenthal hat hierauf mit Beschluss vom 16.2.2012 (Bl. 85 d.A.) den Versorgungsausgleich abgeändert.

Mit Beschluss vom 8.3.2012 (Bl. 97 d.A.) hat es den Verfahrenswert auf 4.638,60 EUR festgesetzt. Hierbei hat es ein Gesamt-Nettoeinkommen der Beteiligten von 2.577 EUR (Antragsteller: 1.748 EUR; Antragsgegnerin: 829 EUR) zugrunde gelegt (vgl. Bl. 103 R) und den dreifachen Wert mit 60 % (20 % für jedes Anrecht) multipliziert.

Gegen diesen ihm am 13.3.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 21.3.2012 bei dem AG...

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