Rz. 1586

 

Hinweis

Dazu auch weiter oben (siehe Rn 249 ff.).

(1) Finanzielle Beitragssituation

 

Rz. 1587

 

Hinweis

Zum Zweck von Beiträgen weiter oben (siehe Rn 1544 ff.).

(a) Unfallfremde Gewähr einer Erwerbsminderungsrente

 

Rz. 1588

Wäre der Geschädigte unfallfremd erwerbsunfähig, würden überhaupt keine RV-Beiträge fließen. Es kämen aber dann die rentenrechtlichen Schutzmechanismen zur Anwendung, die zu einer Rentensteigerung u.a. durch Zurechnungszeiten führen (siehe auch Rn 1685 ff.).

(b) Unfallkausale Gewähr einer Erwerbsminderungsrente

 

Rz. 1589

Das SGB VI geht von der Situation aus, dass für den Versicherten während der Zeit des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente keine Beiträge auf sein RV-Beitragskonto fließen. Das ist was aber im Falle einer fremdverantworteten Herbeiführung der Erwerbsunfähigkeit anders, aber im SGB VI keine generelle Berücksichtigung findet: Hier hat der Schadenersatzpflichtige zum einen dem RVT die Rentenzahlung des Verletzten zu ersetzen (§ 116 SGB X), zum anderen den RV-Beitragsschaden auf dem RV-Beitragskonto auszugleichen (§ 119 SGB X). Es fließen also – anders als bei unfallfremdem Rentenbezug – Geldmittel an den RVT, der diese Zahlungen nicht ohne Gegenleistung an den Versicherten einbehalten darf,[1000] sondern dem Geschädigten zugutekommen lassen muss.

 

Rz. 1590

Die DRV hat bis zur Rente keine Einbußen. Die gezahlte VEM-Rente wurde ihr erstattet. Soweit wegen des Unfalles keine RV-Beiträge vom Geschädigten mehr abgeführt wurden, hat stattdessen der Schadenersatzpflichtige das RV-Beitragskonto gefüllt. Für die DRV ist das Unfallgeschehen mit den damit verbundenen RV-Leistungen wegen §§ 116, 119 SGB X finanziell ein "Null-Summen-Spiel", unter dem Strich ist die DRV finanziell nicht belastet (Beispiel 4.17 siehe Rn 1577).

[1000] BSG v. 31.1.2002 – B 13 RJ 23/01 R – Breith 2002, 836 = BSGE 89, 151 = HVBG-Info 2002, 1505 = MittLVA Oberfr 2002, 283 = NZA 2002, 894 = NZS 2002, 661 = SGb 2002, 275. Hauck/Noftz-Nehls, SGB X K § 119 (Stand 12/2012), § 119 Rn 2.

(2) Beitragsentrichtung und sozialrechtliche Konsequenzen

 

Rz. 1591

 

Hinweis

Dazu sowohl früher (siehe Rn 1554 f.) als auch später in diesem Kapitel (siehe Rn 1675 ff.).

 

Rz. 1592

Ist der Schaden durch Zahlung von Beiträgen ausgleichbar, soll sichergestellt werden, dass der Sozialversicherte später Sozialleistungen erhält, deren Berechnung auch die Zeit nach der Verletzung umfasst.[1001]

 

Rz. 1593

Da der RVT diejenigen RV-Beiträge erhält, die bei hypothetischer Betrachtung auch ohne das Unfallgeschehen geflossen wären, darf dem Verletzten kein unfallkausaler rentenversicherungsrechtlicher Schaden entstehen. Den RVT finanziell belastende beitragsfreie Zeiten, die zu höherer Rente führen, gibt es daher nicht.

 

Rz. 1594

Beiträge stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu der aus ihnen resultierenden Leistung (Äquivalenzprinzip); sie werden gezahlt, um eine Gegenleistung zu erhalten (siehe Rn 1546). Gezahlte Beiträge dürfen nicht unberücksichtigt bleiben ("verpuffen"). § 63 I SGB VI enthält hierzu die (letztlich auch Art. 14 GG folgende) Grundaussage: "Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen."

 

Rz. 1595

Beiträge werden RVT zweckgebunden zugeführt (siehe Rn 1547), § 119 SGB X bezweckt nicht, für eine finanzielle Entlastung der RVT zu sorgen. Dieses einer Anwendung des § 44 IV SGB X entgegenstehende Konzept des Beitrags-/Rentenschadensersatzes findet sich auch in § 119 III 2 SGB X wieder.[1002]

 

Rz. 1596

Erhält ein Geschädigter trotz Zahlungen (§ 119 SGB X, eigene freiwillige RV-Beitragsleistung) auf sein RV-Beitragskonto (Rentenkonto) keine adäquaten Leistungen (z.B. Reduktion der gesetzlichen Altersrente wegen vorherigem [unfallkausalen] VEM-Rentenbezug), ist der Schaden nicht vom Schädiger als Rentenminderungsschaden (Verdienstausfall) zu ersetzen. Vielmehr ist der Geschädigte als Sozialversicherter an seinen RVT als seinem Treuhänder zu verweisen, der das Rentenkonto unter Einbeziehung der tatsächlich vereinnahmten Beitragszahlungen nach § 119 SGB X glattstellen muss (Beispiel 17 siehe Rn 1577).[1003]

[1002] BSG v. 31.1.2002 – B 13 RJ 23/01 R – Breith 2002, 836 = BSGE 89, 151 = HVBG-Info 2002, 1505 = MittLVA Oberfr 2002, 283 = NZA 2002, 894 = NZS 2002, 661 = SGb 2002, 275. Kasseler Kommentar-Kater, 79. EL 2013, § 119 SGB X Rn 74.
[1003] OLG Celle v. 27.6.2012 – 14 U 193/10 – BeckRS 2012, 24388 = VersR 2013, 1052, OLG München v. 24.5.2012 – 1 U 3366/11 – NZS 2012, 862 (Vorinstanz zu BGH v. 4.7.2013 – III ZR 201/12 – BeckRS 2013, 12249 = BGHZ 197, 375 = DAR 2013, 705 = DÖV 2014, 839 = MDR 2013, 1030 = NJW 2013, 3237 = NZS 2013, 826) (Versäumt der SVT pflichtwidrig, die auf ihn nach § 119 SGB X übergangenen Beitragsschaden gegen den Schädiger rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung durch Feststellungs- oder Leistungsklage im Wege des Beitragsregresses geltend zu machen, liegt hierin eine Amtspflichtverletzung, die ursächlich für eine Verkürzung des Anspruchs des Versicherten auf Altersrente ist. Ein Schadensersatzanspruch des Versicherten aus Amtspfl...

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