Rz. 1685

In die Berechnung der Rentenhöhe fließen auch beitragsfreie Zeiten (§§ 54 IV, 66 I Nr. 2, 3, 71 SGB VI) ein. Beitragsfreie Zeiten sind gemäß § 54 IV SGB VI Kalendermonate, die mit

Anrechnungszeiten (§§ 58, 252, 252a, 253 SGB VI; § 13 WGSVG; § 21, 29 FRG), Zurechnungszeiten (§ 59 SGB VI) oder Ersatzzeiten (§§ 250, 251 SGB VI) belegt sind

und

für die keine Beiträge gezahlt wurden oder als entrichtet (gezahlt) gelten (siehe § 55 I 2 SGB VI).

Beiträge nach § 119 SGB X gelten als Pflichtbeiträge.[1103]

 

Rz. 1686

Zurechnungszeiten zählen zu den beitragsfreien Zeiten (§§ 66 I Nr. 2, 54 IV SGB VI). Es handelt sich um Zeiten, die u.a. für die Dauer der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI) bis zum 60.[1104] Lebensjahr berücksichtigt werden (§ 59 I SGB VI). Dieser Umstand bedeutet bei Erwerbsminderung in jüngeren Jahren (vor dem 60./62. Lebensjahr) eine Rentensteigerung. Durch diese Rechtsänderung durch Art. 1 EM-ReformG[1105] zum 1.1.2001 sollen Nachteile aus § 77 SGB VI (Einführung von Abschlägen durch das EM-ReformG bei EM-Renten) aufgefangen werden.[1106] Die Bewertung der beitragsfreien Zeiten orientiert sich an der individuellen Beitragsleistung des Versicherten während seines gesamten Versicherungslebens.[1107]

 

Rz. 1687

Da nach § 119 SGB X echte RV-Beiträge dem Beitragskonto zugeführt werden, dürfen nach § 54 IV Hs. 2 SGB VI[1108] Zurechnungszeiten wegen der Gewährung einer Vollerwerbsminderungsrente vor Altersrentenbezug nicht anfallen. Es ergibt sich also keine Bereicherung des RV-Versicherten.

 

Rz. 1688

Bei Mithaftung (und daher geringerer RV-Beitragsleistung) und unfallfremder Vorverrentung vor dem 60. Lebensjahr ist allerdings dem Benachteiligungsverbot des § 119 III 2 SGB X auch im Rahmen von § 54 SGB VI Rechnung zu tragen.[1109] Man wird die Einschränkung "wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind" auslegen müssen in dem Sinne, dass nur soweit anteilige Beiträge“ gezahlt wurden, diese unberücksichtigt bleiben.

[1103] Kasseler Kommentar-Gürtner, 79. EL 2013, § 54 SGB X Rn 20, § 55 SGB VI Rn 9. Kreikebohm-Dankelmann, SGB VI, 4. Aufl. 2013, § 54 Rn 11.
[1104] Anhebung auf 62. Lebensjahr durch Änderung des § 59 I, II 2 SGB VI beabsichtigt ab 1.7.2014 (vorgesehen im Koalitionsvertrag); siehe BR-Drucks 25/14 v. 31.1.2014, S. 11, 18 (Nr. 4).
[1105] Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 BGBl I 2000, 1827. Dazu BT-Drucks 14/4230 v. 9.10.2000.
[1106] Kommentar der DRV zum SGB VI, 17. Aufl. 2013, § 59 Anm. 1.
[1107] Kommentar der DRV zum SGB VI, 17. Aufl. 2013, § 71 Anm. 2.
[1108] Eingefügt durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992 –) v. 18.12.1989 BGBl I 1989, 2261; in vielen Punkten zum 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 85). Zur (insofern nichtssagenden) Gesetzesbegründung siehe BT-Drucks 11/4124. S. 166.
[1109] Wussow-Schneider, Kap. 78 Rn 20.

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