Rz. 1685
In die Berechnung der Rentenhöhe fließen auch beitragsfreie Zeiten (§§ 54 IV, 66 I Nr. 2, 3, 71 SGB VI) ein. Beitragsfreie Zeiten sind gemäß § 54 IV SGB VI Kalendermonate, die mit
▪ | Anrechnungszeiten (§§ 58, 252, 252a, 253 SGB VI; § 13 WGSVG; § 21, 29 FRG), Zurechnungszeiten (§ 59 SGB VI) oder Ersatzzeiten (§§ 250, 251 SGB VI) belegt sind und |
▪ | für die keine Beiträge gezahlt wurden oder als entrichtet (gezahlt) gelten (siehe § 55 I 2 SGB VI). Beiträge nach § 119 SGB X gelten als Pflichtbeiträge.[1103] |
Rz. 1686
Zurechnungszeiten zählen zu den beitragsfreien Zeiten (§§ 66 I Nr. 2, 54 IV SGB VI). Es handelt sich um Zeiten, die u.a. für die Dauer der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI) bis zum 60.[1104] Lebensjahr berücksichtigt werden (§ 59 I SGB VI). Dieser Umstand bedeutet bei Erwerbsminderung in jüngeren Jahren (vor dem 60./62. Lebensjahr) eine Rentensteigerung. Durch diese Rechtsänderung durch Art. 1 EM-ReformG[1105] zum 1.1.2001 sollen Nachteile aus § 77 SGB VI (Einführung von Abschlägen durch das EM-ReformG bei EM-Renten) aufgefangen werden.[1106] Die Bewertung der beitragsfreien Zeiten orientiert sich an der individuellen Beitragsleistung des Versicherten während seines gesamten Versicherungslebens.[1107]
Rz. 1687
Da nach § 119 SGB X echte RV-Beiträge dem Beitragskonto zugeführt werden, dürfen nach § 54 IV Hs. 2 SGB VI[1108] Zurechnungszeiten wegen der Gewährung einer Vollerwerbsminderungsrente vor Altersrentenbezug nicht anfallen. Es ergibt sich also keine Bereicherung des RV-Versicherten.
Rz. 1688
Bei Mithaftung (und daher geringerer RV-Beitragsleistung) und unfallfremder Vorverrentung vor dem 60. Lebensjahr ist allerdings dem Benachteiligungsverbot des § 119 III 2 SGB X auch im Rahmen von § 54 SGB VI Rechnung zu tragen.[1109] Man wird die Einschränkung "wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind" auslegen müssen in dem Sinne, dass nur soweit anteilige Beiträge“ gezahlt wurden, diese unberücksichtigt bleiben.
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